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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-9 U 8/13

Datum:
04.11.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-9 U 8/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:1104.I9U8.13.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 07.12.2012 geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, die Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts D… von L…, Blatt 1…, in Abteilung III unter den laufenden Nummern 3, 4 und 5 zu seinen Gunsten eingetragenen Zwangssicherungshypotheken im Nennwert von 397.000 €, 1.500 € und weiteren 1.500 € zu bewilligen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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