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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 24/12

Datum:
18.04.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 U 24/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:0418.I8U24.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 6 O 26/08
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 2) und 3) wird das am 01.02.2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.579,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2007 zu zahlen.

3.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 350.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2007 zu zahlen.

4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aufgrund der Ereignisse der Geburt vom 24. auf den 25.01.2006 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

5.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.030,92 € Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2007 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster Instanz tragen die Klägerin 45 % und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 55 %.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1).

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) tragen diese zu 68 % selbst und die Klägerin zu 32 %.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 32 % und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 68 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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