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I.Auf die Berufung des Beklagten wird das am 01. März 2012 verkündete Urteil der Zivilkammer 14c des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.200,44 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 39 % der Klägerin und zu 61 % dem Beklagten auferlegt.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit einem von der Klägerin gekündigten, von dem Beklagten jedoch schon zu einem früheren Zeitpunkt widerrufenen Darlehensvertrag.
4Unter Vermittlung der G-Bank eG, wo die Angelegenheit wiederum von deren Mitarbeiterin, der Zeugin A., bearbeitet wurde, schloss die damals noch unter ihrer alten Firma „B-Bank“ handelnde Klägerin am 26. Januar 2005 einen Darlehensvertrag mit dem Beklagten über einen Nettokreditbetrag in Höhe von 25.000,00 € (Anlage K 2).
5Zuzüglich der Kosten in Höhe von 7.958,16 € für eine Restschuldversicherung in der Gestalt einer Risikoversicherung auf den Todesfall und für den Fall der Arbeitsunfähigkeit bei der C-Versicherung-AG die gemäß Ziffer 1 der „Schlusserklärung für die Restkreditversicherung und für die Arbeitslosigkeits-Zusatzversicherung“ in dem genannten Darlehensvertrag von der Beklagten als Versicherungsnehmer für den Kläger als versicherte Person und auf dessen Kosten abgeschlossen werden sollte, ergab sich ein Darlehensgesamtbetrag in Höhe von 32.958,16 €. Unter Einschluss der Zinsen in einer Gesamthöhe von 14.010,55 € und einer einmaligen Bearbeitungsgebühr in Höhe von 988,74 € belief sich die von dem Beklagten auf das Darlehen zu zahlende Gesamtsumme damit auf 47.957,45 €, wobei die Zahlung dieser Summe in einer am 01. März 2005 fälligen Rate in Höhe von 564,45 € und 83 weiteren, jeweils zum Monatsersten fälligen Raten in Höhe von jeweils 571,00 € erfolgen sollte. An den Text des Darlehensvertrages angefügt befand sich eine von dem Beklagten gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung, für deren Wortlaut auf die Seite 3 der Anlage K 2 Bezug genommen wird. Eine Belehrung über die Folgen des Widerrufs für einen mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag, dessen Leistungen aus den Darlehensmitteln finanziert werden sollten, war darin nicht enthalten.
6Die Klägerin zahlte die Nettokreditsumme an den Beklagten schon am 27. Februar 2005 - mithin also noch vor dem 01. März 2005 - aus, berechnete ihm wegen der vorzeitigen Auszahlung eine Nachbelastung in Höhe von 47,75 € zusätzlich zu der ersten Rückzahlungsrate und schloss in seinem Auftrag den Restschuldversicherungsvertrag bei der C-Versicherung-AG, an die sie entsprechend der dazu in dem Darlehensvertrag enthaltenen Auszahlungsanweisung zu Lasten des Darlehenskontos des Beklagten die dafür anfallende Versicherungsprämie überwies.
7In der Folgezeit geriet der Beklagte, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einem Restaurant der Zeugin D. in Düsseldorf beschäftigt war, mehrfach in Zahlungsschwierigkeiten, weil das Restaurant der Zeugin wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten geschlossen werden musste und der Beklagte deswegen seinen Arbeitsplatz verlor. Wegen des damit zugleich eingetretenen Versicherungsfalles erbrachte die C-Versicherung-AG in der Zeit zwischen dem 14. Juli 2006 und dem 30. Januar 2008 Zahlungen in einer Gesamthöhe von 10.276,74 € [= 2.854,65 € + 2.283,72 € + 1.141,86 € x 2 + 570,93 € x 5], die in dem in der Anspruchsbegründung wiedergegebenen Kontenverlauf des Darlehenskontos jeweils als „Gutschriften“ gekennzeichnet sind.
8Auf Wunsch des - schon seit Mai 2006 anwaltlich vertretenen - Beklagten - vgl. die Korrespondenz der Rechtsanwälte E. & F. mit der Beklagten (Anlagen K 10 bis K 13) - wurden hiervon 9.134,74 € [= 2.283,65 € + 2.283,58 € + 1.141,86 € x 2 + 570,93 € x 3 + 571,00 €] - die jeweiligen Vorgänge sind in dem Kontenverlauf als „Überweisung“ bezeichnet - allerdings nicht auf die Darlehensschulden verrechnet, sondern auf das private Girokonto des Klägers überwiesen. Lediglich die verbleibende Differenz in Höhe von 1.142,00 € [= 10.276,74 € - 9.134,74 €] verblieb auf dem Darlehenskonto und minderte auf diese Weise im Ergebnis die Darlehensverbindlichkeiten des Beklagten.
9Mit Schreiben vom 30. September 2008 (Anlage B 3, Seite 1) übersandte die Klägerin dem Beklagten eine neue Widerrufsbelehrung (Anlage B 3, Seite 2), in der - neben anderen Abweichungen zu der anlässlich des Vertragsschlusses erteilten Belehrung - unter anderem auch ein zusätzlicher Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ enthalten war, mit dem der Beklagte auf die Folgen eines Darlehenswiderrufs für ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes und durch das Darlehen finanziertes Geschäft hingewiesen wurde. Daraufhin erklärte er zum einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt in der Zeit bis zum 20. Oktober 2008 gegenüber der Klägerin den Widerruf des Darlehensvertrages.
10Diese reagierte darauf mit ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2008 (Anlage B 4), indem sie ihm „wunschgemäß“ den ihr nach ihrer Ansicht aufgrund des Widerrufs zustehenden Rückzahlungsbetrag in Höhe von 18.312,66 € [= 22.842,22 € „derzeit offener Saldo“ - 3.540,82 € „Zinsvergütung für die nicht beanspruchte Laufzeit“ - 988,74 € „vollständige Bearbeitungsgebühr“] mitteilte und ihn aufforderte, diesen Betrag bis zum 15. November 2008 auf sein bei ihr geführtes Darlehenskonto einzuzahlen. Weiter heißt es in diesem Schreiben sodann, falls zu diesem Zeitpunkt keine Zahlung des Beklagten eingegangen sein sollte, sehe man seinen Widerruf als hinfällig an. Sein „EasyCredit“ laufe dann unverändert weiter.
11Der Beklagte kam der Zahlungsaufforderung der Beklagten nicht nach und meldete sich, soweit es dem Vortrag der Parteien entnommen werden kann, innerhalb der ihm gesetzten Zahlungsfrist auch sonst nicht bei der Beklagten. Erst mit Schreiben vom 04. Dezember 2008 (Anlage B 5) meldeten sich für ihn seine nachmaligen Prozessbevollmächtigten und widersprachen einer Zahlung auf der Grundlage der Kreditabrechnung vom 20. Oktober 2008 (Anlage B 4) mit der Begründung, in der Berechnung der Klägerin sei die Zinsrückvergütung nicht korrekt ausgewiesen und es fehle eine Erstattung der Prämie für die Restschuldversicherung. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 (Anlage B 6) antwortete darauf wiederum die Klägerin, sie habe die weitere Bearbeitung der Abteilung Recht in ihrem Hause überlassen. Zugleich widersprach sie der Rechtsauffassung der Bevollmächtigten des Klägers zur Höhe der geschuldeten Zinsrückerstattung und zur Erforderlichkeit einer Prämienerstattung für die Restschuldversicherung und bat erneut um die Rückzahlung des schon in dem Schreiben vom 20. Oktober 2008 ermittelten Betrages.
12Eine Einigung der Parteien wurde aber auch in der Folgezeit nicht erzielt. Die monatlichen Ratenzahlungen des Beklagten wurden im Wege des Lastschriftverfahrens noch bis einschließlich Juli 2009 von dem Girokonto des Beklagten bei der G-Bank abgebucht. Danach erfolgten weitere Zahlungen des Beklagten auch innerhalb einer diesem von der Klägerin mit einem als „letzte Mahnung vor Kreditkündigung“ bezeichneten Schreiben vom 06. November 2009 (Anlage K 4) gesetzten Frist zur Begleichung eines mittlerweile aufgelaufenen Rückstandes von 2.326,00 € [= 2.316,00 € eigentlicher Rückstand + 10,00 € Mahngebühren] auf den - in diesem Zusammenhang von der Klägerin nun wieder als noch laufend behandelten - Darlehensvertrag nicht mehr.
13Mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 (Anlage K 5) kündigte die Klägerin daraufhin den Kredit und stellte die nach ihrer Berechnung bezogen auf diesen Stichtag offenstehende Restforderung gegen den Beklagten in Höhe von 16.171,61 € zur Zahlung fällig. Mit Wertstellung zum 15. Dezember 2009 überwies die C-Versicherung-AG nach der Behauptung der Klägerin auf das Darlehenskonto des Beklagten eine zeitanteilige Erstattung der Prämie für die Restschuldversicherung bezogen auf den Zeitraum ab der Kündigung des Darlehensvertrages durch die Klägerin in Höhe von 1.728,98 €, so dass sich die von dieser geltend gemachte Forderung gegen den Beklagten nach ihrer Berechnung im Ergebnis auf nur noch 14.400,63 € nach dem Stand vom 09. Februar 2010 verminderte. In dieser Höhe verfolgt die Klägerin ihren Anspruch gegen den Beklagten nach dessen Widerspruch gegen einen von ihr am 13. Februar 2010 erwirkten Mahnbescheid des Amtsgerichts Coburg nunmehr im streitigen Klageverfahren weiter.
14Der Beklagte hat sich gegen die Klageforderung unter anderem mit der Begründung zur Wehr gesetzt, der Darlehensvertrag sei nicht erst durch die Kündigung der Klägerin im Dezember 2009 beendet, sondern von ihm schon im Oktober 2008 wirksam widerrufen worden. Die Berechnung der Klageforderung sei zumindest in Bezug auf die zu diesem Zeitpunkt von der Klägerin neben ihrer Hauptforderung noch verlangten, unverzinslichen Kosten in Höhe von insgesamt 42,00 € in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Richtigerweise müsse sie außerdem auf der Grundlage des schon im Oktober 2008 erfolgten Widerrufs erfolgen, wobei aber auch die hierzu von der Klägerin vorgelegte Berechnung in ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2008 (Anlage B 4) nicht zutreffend sei. Bei korrekter Berechnungsweise hätte darin nämlich eine Zinsrückvergütung in Höhe von 6.838,58 € anstelle der von der Klägerin nur berücksichtigten 3.540,82 € in Ansatz gebracht werden müssen. Im Übrigen könne er im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrages von der Klägerin auch die Rückzahlung der Prämie für die Restschuldversicherung in ihrer vollen Höhe von 7.958,16 € verlangen. Denn bei dem Darlehensvertrag und dem Restschuldversicherungsvertrag handele es sich um verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 Abs. 1 BGB, so dass er mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch an den Restschuldversicherungsvertrag nicht mehr gebunden sei und auch dieser Vertrag rückabgewickelt werden müsse. Gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB habe diese Rückabwicklung allerdings ausschließlich im Verhältnis zwischen ihm und der Klägerin stattzufinden.
15Hilfsweise hat der Beklagte außerdem die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe der Gesamtsumme der von ihm nach seinem Vortrag auf den Darlehensvertrag erbrachten Zahlungen von 30.304,20 € gegen die Klägerin wegen einer von ihm behaupteten Verletzung von Aufklärungs- und Schutzpflichten erklärt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, der G-Bank eG, deren Wissen sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, weil sie bei der Vermittlung des Darlehensvertrages als ihr Erfüllungsgehilfe tätig geworden sei, sei bekannt gewesen, dass sich die zu ihren gewerblichen Kunden gehörende Zeugin D. zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung in einer völlig desolaten finanziellen Situation befunden habe und es die Absicht des Beklagten gewesen sei, der Zeugin mit den Mitteln aus dem streitigen Darlehen aus ihren Schwierigkeiten herauszuhelfen, da er auf diese Weise gehofft habe, seinen - später dann aber wegen der Schließung des Restaurants der Zeugin doch verlorenen - Arbeitsplatz retten zu können. Im Gegensatz zu ihm - dem Beklagten - sei der G-Bank jedoch klar gewesen, dass der Darlehensbetrag für eine Rettung des Restaurants bei weitem nicht ausreichen würde und der Versuch einer derartigen Sanierung des Restaurantbetriebes von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen sei. Hierauf habe die G-Bank ihn jedoch mit keinem Wort hingewiesen, obwohl sie wegen ihres diesbezüglichen Wissensvorsprungs dazu verpflichtet gewesen sei.
16Das Landgericht hat Beweis durch die Vernehmung der Zeuginnen D. und A. über den Umfang der bei der G-Bank eG vorhandenen Kenntnisse über die finanzielle Situation der Zeugin D. und den wirtschaftlichen Hintergrund des streitgegenständlichen Darlehens gemäß dem Beweisbeschluss vom 21. Juli 2011 erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2011 Bezug genommen.
17Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage in ihrem vollem nach einer Teilrücknahme der Klage wegen der unverzinslichen Nebenkosten in Höhe von 42,00 € noch verbliebenen Umfang stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 14.400,63 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 122,07 € für die Zeit vom 11. Dezember 2009 bis 09. Februar 2010 und weiteren Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 14.400,63 € seit dem 10. Februar 2010 zu zahlen.
18Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Rückzahlungsanspruch aus dem streitigen Darlehensvertrag in der Höhe der Klageforderung zu. Ein wirksamer Widerruf - das Landgericht spricht von einer „Kündigung“ - des Darlehens- und des Restschuldversicherungsvertrages durch den Beklagten sei nicht ersichtlich. Ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 358 Abs. 1 BGB, für das eine erneute Widerrufsbelehrung überhaupt nur erforderlich gewesen wäre, liege im Hinblick auf den Restschuldversicherungsvertrag schon deshalb nicht vor, weil der Beklagte nicht Partei dieses Vertrages geworden sei, sondern die Klägerin diesen als Versicherungsnehmer selbst abgeschlossen habe und der Beklagte daran nur als Beitragsschuldner und versicherte Person beteiligt gewesen sei. Die Kammer könne auch nicht feststellen, dass die Klägerin ihre Forderung unrichtig berechnet habe. Insbesondere sei nicht nachzuvollziehen, warum die Berechnung der von der Klägerin in Ansatz gebrachten Zinsrückvergütung unrichtig sein solle. Die Nebenkosten für Rücklastschriften und Mahnungen mache die Klägerin ohnehin nicht mehr geltend. Schließlich stehe dem Beklagten auch ein aufrechenbarer Anspruch auf Schadensersatz gegen die Klägerin nicht zu, denn unter Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme habe der Beklagte einen Wissensvorsprung der G-Bank e.G., der allein eine etwaige Pflicht zur Aufklärung des Beklagten hätte auslösen können, im Ergebnis nicht zu beweisen vermocht. Die Aussage der Zeugin A. sei ohnehin nicht ergiebig. Auch die Aussage der Zeugin D. sei zum Beweis der Behauptungen des Beklagten in diesem Zusammenhang letztlich nicht geeignet.
19Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Er macht geltend:
201.Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass der Darlehensvertrag nicht schon durch seinen Widerruf im Oktober 2008 beendet worden sei.
21a) Der Widerruf sei auch zu diesem Zeitpunkt noch zulässig gewesen, denn die erste, ihm bei Abschluss des Darlehensvertrages erteilte Widerrufsbelehrung habe den Beginn der Widerrufsfrist noch nicht auslösen können, weil sie fehlerhaft gewesen sei. Bei dem zur Absicherung des Darlehens geschlossenen und aus Mitteln dieses Darlehens finanzierten Restschuldversicherungsvertrag habe es sich nämlich um ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft i.S.d. § 358 Abs. 1 BGB gehandelt, so dass eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung gemäß § 358 Abs. 5 BGB auch im Hinblick auf die sich aus § 358 Abs.1 und 2 BGB ergebenden Rechtsfolgen eines Darlehensvertrages für die Restschuldversicherung erforderlich gewesen wäre. Ein dahingehender Hinweis sei aber in der ersten, ihm anlässlich des Vertragsschlusses erteilten Widerrufsbelehrung noch nicht enthalten gewesen. Das in dem angefochtenen Urteil gegen das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts letztlich allein angeführte Argument, er - der Beklagte - sei selbst nicht Partei des Restschuldversicherungsvertrages geworden, könne nicht überzeugen. Allein entscheidend sei vielmehr, dass der Darlehens- und der Versicherungsvertrag einander wechselseitig bedingten und unabhängig voneinander nicht geschlossen worden wären. Auch in den durch den Bundesgerichtshof schon entschiedenen Fällen zum Vorliegen eines verbundenen Geschäfts bei dem Abschluss von Restschuldversicherungen - wie zu-letzt etwa in der Entscheidung vom 18. November 2011 - XI ZR 356/09 - [= WM 2011, 451 ff. = NJW 2011, 1063 ff.] sei der jeweilige Darlehensnehmer niemals selbst Partei des Restschuldversicherungsvertrages gewesen, sondern es hätten die jeweiligen Finanzinstitute - ebenso wie hier - als Versicherungsnehmer die entsprechenden Versicherungsverträge für die Darlehensnehmer als versicherte Personen und Beitragsschuldner abgeschlossen.
22b) Der Widerruf des Darlehensvertrages habe zur Folge, dass sich dieser schon mit Wirkung zum 20. Oktober 2008 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt habe. Die Parteien hätten einander deshalb die bis zu diesem Zeitpunkt von ihnen jeweils auf den Darlehensvertrag erbrachten Leistungen gemäß §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 ff. BGB zurückzugewähren. Dabei stehe einem Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung der überlassenen Darlehensmittel in Höhe von allenfalls 32.958,16 € [= 25.000,00 € Nettokreditbetrag + 7.958,16 € Versicherungsprämie], der sich ergebe, wenn man- entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung - auch die Prämie für die Restschuldversicherung in die Abrechnung des Darlehensverhältnisses mit einbeziehe, ein gegen die Klägerin gerichteter Anspruch auf Rückerstattung der von ihm geleisteten Zahlungen in einer Gesamthöhe von 32.060,32 € [= 30.331,34 € wie gemäß dem Hinweisbeschluss des Senats vom 12. November 2012 + 1.728,98 € von der Klägerin als weitere Zahlung auf das Darlehen verbuchte Rückerstattung der zeitanteiligen Prämie für die Restschuldversicherung] gegenüber. Hinzu kämen noch die beiderseitigen Ansprüche der Parteien auf Wertersatz für die einander überlassenen Beträge durch deren Verzinsung. Beziehe man diese in die Berechnung mit ein, so ergebe sich bei Zugrundelegung des vereinbarten Vertragszinses in Höhe von 9,55 % wie in dem Hinweisbeschluss des Senats vom 12. November 2012 im Rahmen der Rückabwicklung eine Gesamtforderung zu seinen Gunsten in Höhe von 39.900,18 € und bei Zugrundelegung einer Verzinsung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 - eine Gesamtforderung in Höhe von immer noch 37.894,16 €. Soweit Ansprüche der Klägerin aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages bei rechtlich zutreffender Sichtweise überhaupt bestünden, werde damit diesen gegenüber die Aufrechnung erklärt.
232.Davon abgesehen habe das Landgericht In fehlerhafter Weise auch verkannt, dass ihm bei einer zutreffenden Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme sehr wohl zumindest ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Klägerin zustehe, weil die als deren Erfüllungsgehilfin tätig gewordene G-Bank e.G. ihre ihm gegenüber bestehenden Aufklärungs- und Warnpflichten verletzt und ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass der Versuch einer Rettung des Restaurantbetriebes der Zeugin D. mithilfe des streitigen Darlehens angesichts der Gesamthöhe der auf dieser zu dem damaligen Zeitpunkt lastenden Schulden nicht nur bei der G-Bank selbst, sondern auch bei dritten Gläubigern von vornherein zwangsläufig zum Scheitern verurteilt gewesen sei. Entgegen den Tatsachenfeststellungen des Landgerichts hierzu, an deren Richtigkeit und Vollständigkeit erhebliche Zweifel i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestünden, könne der glaubhaften Aussage der Zeugin D. sehr wohl entnommen werden, dass die als Sachbearbeiterin der G-Bank für das streitige Darlehen zuständige Zeugin A. gewusst habe, zu welchem Zweck dieses habe dienen sollen, und dass ihr nach einer Einsichtnahme in die Kundendaten der Zeugin D. auch klar gewesen sei, dass dieser Zweck angesichts der Höhe der Verschuldung dieser Zeugin auf keinen Fall würde erreicht werden können.
24Der Beklagte beantragt,
25unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
26Die Klägerin beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Sie verteidigt das angefochtene Urteil, wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag insbesondere zu dem nach ihrer Ansicht durch das Landgericht zu Recht abgelehnten Vorliegen eines verbundenen Geschäfts, weist noch einmal darauf hin, dass bei einem - unterstellten - Vorliegen eines derartigen Geschäfts der Beklagte zumindest auch die an ihn geflossenen Leistungen aus der Restschuldversicherung an sie erstatten müsse und meint, die Beweiswürdigung des Landgerichts im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines möglichen Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung einer Aufklärungs- oder Warnpflicht der Beklagten sei in keiner Weise zu beanstanden. Selbst wenn man mit dem Hinweisbeschluss des Senats vom 12. November 2012 davon ausgehe, dass der Darlehensvertrag als schon im Oktober 2008 widerrufen zu behandeln sei, ergebe sich - selbst unter Berücksichtigung aller Gegenansprüche des Beklagten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Vertrages - bezogen auf den 16. November 2012 immer noch ein Restanspruch zu ihren Gunsten in einer die Klageforderung sogar leicht übersteigenden Gesamthöhe von 14.702,25 €. Eine Verzinsung der an sie geflossenen Zahlungen des Beklagten im Rahmen der Rückabwicklung könne dieser entgegen der in dem Hinweisbeschluss des Senats vom 12. November 2012 vertretenen Rechtsauffassung nicht verlangen.
29Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die nachfolgenden Feststellungen Bezug genommen.
30II.
31Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nur in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang teilweise begründet.
32Unter Berücksichtigung der von dem Beklagten erstmalig in der Berufungsinstanz erklärten Aufrechnung mit dessen Gegenansprüchen aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages der Parteien vom 26. Januar 2005 hat die Klägerin noch einen Anspruch gegen den Beklagten gemäß den §§ 357 Abs. 1 Satz, 346 ff. BGB auf Rückerstattung der ihm überlassenen Darlehensvaluta und auf Wertersatz für die Zeit ihrer Überlassung in einer Gesamthöhe von 11.200,44 €.
331. Aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 12. November 2012, auf die insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, muss sich die Klägerin jedenfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben so behandeln lassen, als ob der Beklagte den Darlehensvertrag schon im Oktober 2008 wirksam widerrufen hätte, mit der Folge, dass dieser zumindest im Ergebnis so behandelt werden muss, als ob er sich - bezogen auf den Stichtag 20. Oktober 2008 - in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hätte und dass auf dieser Grundlage eine Rückabwicklung der von den Parteien beiderseits erbrachten Leistungen erfolgen muss.
34Ob der Beklagte das gesetzliche, ihm bei dem hier vorliegenden Verbraucherkredit zustehende Widerrufsrecht gemäß den §§ 495 Abs. 1, 355 BGB im Oktober 2008 tatsächlich noch wirksam ausüben konnte, weil er erst durch das Schreiben der Klägerin vom 30. September 2008 (Anlage B 1) ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen eines etwaigen Widerrufs belehrt wurde und deshalb die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB erst mit dem Zugang dieses Anschreibens zu laufen begann, braucht damit im Ergebnis nicht abschließend entschieden zu werden, weil die Klägerin sich nach den Umständen jedenfalls auf eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach Widerrufsgrundsätzen eingelassen hat und sich daran selbst dann festhalten lassen muss, wenn ein entsprechendes Widerrufsrecht des Beklagten tatsächlich nicht mehr bestanden haben sollte.
352. Gemäß den damit für die Abwicklung des Darlehensvertrages maßgeblichen Vorschriften der §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346, 348 BGB ist dieser damit so zu behandeln, als ob er aufgrund eines am 20. Oktober wirksam gewordenen Widerrufs des Beklagten mit Wirkung für die Zukunft (BGHZ 180, 123 ff. = WM 2009, 932 ff. = juris Rn 19; OLG Koblenz, NJW 2006, 919 ff. = juris Rn 27 f. m.w.N.; Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage, § 357 BGB Rn 2; Nobbe/Maihold, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Auflage, § 357 BGB Rn 1) in ein schuldrechtliches Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden wäre.
36a) Es ist daher davon auszugehen, dass die primären Leistungspflichten der Parteien aus dem Darlehensvertrag - soweit bis zum Wirksamwerden des Widerrufs noch nicht erfüllt - an dem genannten Stichtag erloschen sind (BGHZ 178, 227 ff. = WM 2009, 35 ff. = juris Rn 32; MükoBGB/Gaier, 6. Auflage, § 346 BGB Rn 15 m.w.N.). Soweit zum Zeitpunkt des Widerrufs vertragliche Leistungen auf den Darlehensvertrag bereits erbracht waren, sind hingegen durch die Umwandlung des Schuldverhältnisses neue Primärpflichten der Parteien entstanden und diese sind nunmehr verpflichtet, einander die von ihnen in der Zeit seit Abschluss des ursprünglichen Vertrages jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die daraus in der Zwischenzeit von ihnen gezogenen Nutzungen herauszugeben (MüKoBGB/Gaier, a.a.O., § 346 BGB Rn 15 m.w.N.). Dabei stehen sich die beiderseitigen Ansprüche der Parteien gemäß den §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346, 348 BGB grundsätzlich selbstständig und miteinander nur durch eine Zug-um-Zug-Einrede verknüpft gegenüber, sind also nicht automatisch zu saldieren, sondern es ist vielmehr ggf. eine Aufrechnung erforderlich (Nobbe/Maihold, a.a.O., § 357 BGB Rn 11), die hier in dem Schriftsatz des Beklagten vom 29. November 2012 allerdings noch rechtzeitig vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erklärt worden ist.
37b) Gemäß den §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 1 BGB hat der Beklagte der Klägerin somit zunächst die an ihn ausbezahlte Darlehensvaluta zu erstatten (BGH WM 2008, 683 f. = juris Rn 14; Nobbe/Maihold, a.a.O., § 357 BGB Rn 4-6, jeweils m.w.N.), zu denen aus den in dem Hinweisbeschluss des Senats vom 12. November 2012 bereits ausgeführten Gründen, auf die Bezug genommen wird, auch der für die Finanzierung der Restschuldversicherungsprämie aufgewandte Betrag in Höhe von 7.958,16 € zu rechnen ist, nicht jedoch die dem Beklagten bei dem Abschluss des Darlehensvertrages außerdem in Rechnung gestellte Bearbeitungsgebühr. Die Klägerin ist auf der gleichen Rechtsgrundlage ihrerseits zur Rückerstattung aller von dem Beklagten bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen verpflichtet (BGHZ 180, 123 ff. = WM 2009, 932 ff. = juris Rn 20, Nobbe/Maihold, a.a.O., § 357 BGB Rn 4, jeweils m.w.N.), wobei es insoweit keinen Unterschied macht, ob diese schon in der Zeit bis zum Wirksamwerden des Widerrufs am 20. Oktober 2008 oder erst in der Zeit danach geflossen sind.
38c) Außerdem schuldet der Beklagte der Klägerin nach Maßgabe von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. den §§ 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB die Verzinsung des ihm überlassenen Darlehenskapitals zu dem nach den Bedingungen des Darlehensvertrages vereinbarten Sollzinssatz (Nobbe/Maihold, a.a.O., § 357 BGB Rn 13), wobei dem Beklagten allerdings gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB der Nachweis offensteht, dass der marktübliche Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geringer gewesen ist (MüKoBGB/Masuch, a.a.O., § 357 BGB Rn 33).
39aa) Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte hier auch erfolgreich Gebrauch gemacht, mit der Folge, dass der Wertersatz für die von ihm gezogenen Vorteile aus der Nutzung des Darlehenskapitals im Ergebnis nur nach einem marktüblichen Zins von 9,05 % p.a. anstelle des vertraglich vereinbarten Darlehenszinses von 9,55 % p.a. zu bemessen ist. Denn der Beklagte hat durch die Bezugnahme auf die allgemein zugängliche und von der Klägerin auch in ihrem Wahrheitsgehalt nicht angegriffene Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für das Neugeschäft der Deutschen Banken bei Krediten an private Haushalte hinreichend und unbestritten dargelegt, dass Konsumentenkredite an Privatpersonen im Januar 2005 - als dem Monat des hier maßgeblichen Vertragsschlusses - mit einer dem hier streitigen Darlehensvertrag vergleichbaren Laufzeit von Deutschen Banken üblicherweise zu einem durchschnittlichen Effektivzinssatz von nur 9,05 % p.a. anstelle des von der Klägerin in Rechnung gestellten Tageszinses von 9,55 % p.a. vergeben worden sind. Selbst wenn der in der Zinsstatistik ausgewiesene Effektivzins mit dem vertraglich vereinbarten Tageszins aus dem Darlehensvertrag der Parteien nicht in allen Einzelheiten vergleichbar sein dürfte, kann der Senat auf dieser Grundlage zumindest gemäß § 287 Abs. 2 ZPO schätzen, dass auch ein in jeder Hinsicht dem hier maßgeblichen Zinssatz vergleichbarer Tageszins im Januar 2005 allenfalls in der von dem Beklagten behaupteten Höhe von 9,05 % marktüblich gewesen ist.
40bb) Die Vorschrift des § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2355), die dem Darlehensnehmer die Möglichkeit eines derartigen Nachweises für alle nicht durch Grundpfandrechte besicherten Verbraucherdarlehen abschneidet, ist nach der Übergangsregelung des Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB hier noch nicht anzuwenden, weil der streitige Darlehensvertrag noch vor dem 11. Juli 2010 abgeschlossen worden ist. Auch in diesem Zusammenhang spielt es im Grundsatz keine Rolle, ob die beiderseitigen Leistungen, für welche Wertersatz zur leisten ist, in der Zeit vor oder nach der Ausübung des Widerrufsrechts geflossen sind (MüKoBGB/Masuch, a.a.O., § 357 BGB Rn 36).
41d) Im Gegenzug zu der dargelegten Wertersatzpflicht des Beklagten ist gemäß den §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB auch die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten als Wertersatz für die gezogene Kapitalnutzung aus den ihr zugeflossenen Zins- und Tilgungsleistungen Zinsen zu zahlen (BGHZ 152, 331 = WM 2002, 2501 ff. = juris Rn 22; BGHZ 180, 123 f. = WM 2009, 932 ff. = juris Rn 29; Nobbe/Maihold, a.a.O., § 357 BGB Rn 18, jeweils m.w.N.). Bei Zahlungen an eine Bank besteht nämlich - in dieser Hinsicht abweichend von der vorläufigen Einschätzung des Senats in dem Hinweisbeschluss vom 12. November 2012 - eine tatsächliche Vermutung, dass diese Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (BGHZ 180, 123 f. = WM 2009, 932 ff. = juris Rn 29 m.w.N.; Nobbe/Maihold, a.a.O., § 357 BGB Rn 18, jeweils m.w.N.).
42e) Eine derartige Verzinsung steht beiden Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses allerdings nur für diejenigen Zeiträume zu, in denen der jeweils zu verzinsende Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer bzw. auf die Erstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch den Darlehensgeber auch tatsächlich bestanden hat.
43aa) Zu berücksichtigen ist deshalb zunächst, dass sich die Darlehenssumme, deren Verzinsung die Klägerin von dem Beklagten verlangen kann, in der Zeit vom Abschluss des Darlehensvertrages am 26. Januar 2005 bis zum Wirksamwerden der Widerrufserklärung des Beklagten am 20. Oktober 2008 mit jeder Ratenzahlung des Beklagten jeweils um denjenigen Betrag vermindert hat, der gemäß dem bis zu diesem Zeitpunkt noch in Kraft befindlichen und daher für die Zweckbestimmung der Ratenzahlungen noch maßgeblichen Darlehensvertrag für dessen Tilgung bestimmt gewesen ist. Die Höhe dieses Tilgungsanteils ist zwar aus dem Wortlaut des Darlehensvertrages nicht unmittelbar zu entnehmen und dem Senat auch von den Parteien - ungeachtet des unter anderem auch mit Rücksicht auf diese Frage erfolgten Hinweisbeschlusses vom 12. November 2012 - nicht mitgeteilt worden. Ein Ratenkreditvertrag, bei dem- wie in dem hier vorliegenden Fall - die Zinsen nach einem gleich bleibenden monatlichen Prozentsatz von dem ursprünglichen Kreditbetrag berechnet und sodann aus der Gesamtsumme von Kapital und Kosten gleiche Zahlungsraten gebildet werden, ist jedoch beim Fehlen anderweitiger Vereinbarungen dahin auszulegen, dass auch jede Einzelrate einen dem Verhältnis der Gesamtbeträge zueinander entsprechenden Teil der Kapital- und Kostenschuld enthalten soll (BGHZ 91, 55 ff. = NJW 1984, 2161 f. = juris Rn 15 m.w.N.; jurisPK BGB/Kerwer, 6. Auflage, § 367 BGB Rn 3). Nicht maßgeblich für die Bestimmung des Tilgungsanteils in diesem Zusammenhang sind dagegen die Vorschriften der §§ 367 Abs. 1 und 497 Abs. 3 BGB, denn beide Vorschriften betreffen nicht die regulären, vertraglich vereinbarten Zahlungen des Schuldners bzw. Darlehensnehmers, sondern Fälle, in denen es an einer vertraglichen Vereinbarung gerade fehlt.
44bb) Nicht gemäß den §§ 357 Abs. 1, Satz 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zu verzinsen sind deshalb außerdem solche Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis, die aufgrund einer zwischenzeitlich - so wie in dem hier vorliegenden Fall - von einer der Parteien des Abwicklungsverhältnisses erklärten Aufrechnung gemäß § 389 BGB mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt als erloschen gelten, in welchem sie erstmals zur Aufrechnung geeignet einander gegenüber gestanden haben. Eine solche Aufrechnungslage hat hier zwar erstmals am 20. Oktober 2008 bestanden, weil erst mit dem Wirksamwerden des Widerrufs an diesem Tage die gegeneinander zur Aufrechnung gestellten Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis überhaupt entstanden sind. Auch in der Zeit danach sind aber noch bis einschließlich Juli 2009 weitere Zahlungen des Beklagten an die Klägerin erfolgt. Als Folge des Widerrufs sind diese weiteren Zahlungen aber nun nicht mehr nach der Maßgabe des Darlehensvertrages auf die Hauptforderung der Klägerin anzurechnen. Die in dieser Zeit noch erfolgten Zahlungen haben vielmehr zu Rückzahlungsansprüchen des Beklagten gegen die Klägerin geführt, die bis zur Erklärung der Aufrechnung in dem Schriftsatz des Beklagten vom 29. November 2012 zunächst den Ansprüchen der Klägerin gegenüber gestanden haben und sodann gemäß den §§ 396 Abs. 2, 367 Abs. 1 BGB vorrangig zunächst zur Tilgung der bis zum 20. Oktober 2008 bereits aufgelaufenen Zinsansprüche der Klägerin verbraucht worden sind. Da sie diese - siehe weiter unten - selbst in ihrer Summe nicht erreichen, und deshalb ein auf diese Weise noch unverbrauchter Rest aus den hier maßgeblichen Ratenzahlungen des Beklagten zu keiner Zeit vorhanden war, kommt eine Verzinsung aus diesen Ratenzahlungen im Ergebnis nicht mehr in Betracht, denn ein Zeitraum, in dem die Klägerin daraus noch hätte Nutzungen ziehen können, ist nach alledem nicht verblieben.
45f) Bei der Ermittlung der beiderseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages nicht zu berücksichtigen sind die von der C-Versicherung-AG erbrachten Leistungen aus der Rechtsschutzversicherung, soweit diese in Höhe eines Anteils von 9.134,74 € [= 2.283,65 € + 2.283,58 € + 1.141,86 € x 2 + 570,93 € x 3 + 571,00 €] - die jeweiligen Vorgänge sind in dem in der Klageschrift dargestellten Kontenverlauf als „Überweisung“ gekennzeichnet - zwar zunächst auf das Darlehenskonto des Beklagten geflossen, sodann aber auf dessen Wunsch unmittelbar an ihn persönlich ausbezahlt worden sind. Denn insoweit handelt es sich um Leistungen aus einem zur Absicherung des Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrag, dessen Wirksamkeit - anders als bei dem hier aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 12. November 2012 nicht gegebenen Vorliegen zweier verbundener Verträge und anders auch als für die Zeit ab dem Widerruf des Darlehensvertrages - zumindest für die Zeit bis zum Widerruf des Darlehensvertrages durch den Widerruf nicht berührt worden ist und dessen Prämie - siehe bereits oben - aus dem Beklagten überlassenen Darlehensmitteln finanziert worden ist, zu deren Rückzahlung an die Klägerin dieser auch im Rahmen der Rückabwicklung aufgrund des von ihm erklärten Widerrufs jedenfalls wirtschaftlich nach wie vor verpflichtet bleibt. Soweit diese Leistungen zunächst an die in dem Versicherungsvertrag als bezugsberechtigt benannte Klägerin geflossen und von dieser gemäß den Vereinbarungen in dem Vertrag vom 26. Januar 2005 auf das Darlehenskonto des Beklagten verbucht worden sind, kann der vorgelegten Korrespondenz der damals für den Beklagten tätigen Rechtsanwälte E. & F. mit der Klägerin (Anlagen K 10 bis K 13) entnommen werden, dass sich die Parteien zumindest stillschweigend auf eine Abänderung ihrer ursprünglichen Vereinbarungen dahingehend geeinigt haben, dass die Zahlungen der Versicherung nunmehr nicht mehr für die Bedienung des Darlehens verwendet, sondern an den Beklagten persönlich ausgeschüttet und dessen monatliche Rückzahlungspflichten daneben unverändert fortbestehen sollten. Als Folge dieser Einigung sind die Leistungen der Restschuldversicherung aus dem Bereich der beiderseitigen Rechte und Pflichten der Parteien aufgrund des Darlehensvertrages herausgenommen worden, mit der Konsequenz, dass sie auch bei der Rückabwicklung dieses Vertrages keine weitere Rolle mehr spielen.
46g) Ebenso ist bei der Rückabwicklung der beiderseits auf den Darlehensvertrag erbrachten Leistungen schließlich auch ein Verzugsschaden der Klägerin in der Form von pauschalierten Mahngebühren oder von Verzugszinsen nicht zu berücksichtigen, wie sie als Teile der Klageforderung ebenfalls geltend gemacht worden sind. Ein Anspruch auf den Ersatz eines derartigen Verzugsschadens steht der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil die Parteien mit ihren beiderseitigen Ansprüchen aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages gemäß den §§ 348 Satz 2, 320 Abs. 1 BGB allenfalls dann in Verzug geraten sein könnten, wenn die jeweilige Gegenpartei ihnen zuvor die ihrerseits obliegende Gegenleistung erbracht oder in verzugsbegründender Weise angeboten hätte. Diesem Erfordernis stehen auch die §§ 357 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 3 BGB nicht entgegen, wonach der Schuldner eines Zahlungsanspruchs bei der Rückabwicklung eines widerrufenen Vertrages grundsätzlich binnen dreißig Tagen nach dem Wirksamwerden des Widerrufs in Verzug gerät, denn die übrigen Voraussetzungen für einen Verzugseintritt werden durch diese Vorschriften nicht suspendiert (MüKoBGB/Masuch, a.a.O., § 357 BGB Rn 40 m.w.N.). Ein entsprechendes Angebot ist hier aber von keiner der Parteien abgegeben worden.
473. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen stehen einander vorliegend Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 47.020,73 € und Zahlungsansprüche des Beklagten gegen die Klägerin in Höhe von 35.820,29 € gegenüber. Als Ergebnis der von dem Beklagten erklärten (Hilfs-)Aufrechnung sind somit noch Ansprüche der Klägerin in einer Gesamthöhe von 11.200,44 € verblieben, deren Zahlung diese von dem Beklagten nach wie vor verlangen kann. Prozessuale Bedenken gegen die Zulässigkeit der erst in der Berufungsinstanz erklärten Aufrechnung bestehen insoweit nicht, denn diese ist in jedem Fall sachdienlich und die Entscheidung darüber kann auf der Grundlage des gleichen Tatsachenstoffes erfolgen, den der Senat seiner Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 1 und 2 ZPO).
48a) Dabei setzen sich die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 47.020,73 € zusammen aus dem Anspruch auf die Rückzahlung der Darlehens-Nettosumme einschließlich der Prämie für die Restschuldversicherung in Höhe von 32.958,16 € [= 25.000,00 € Nettokreditbetrag + 7.958,16 € Versicherungsprämie] einerseits und aus einem Anspruch auf Wertersatz für Nutzungsvorteile in Höhe von weiteren 14.062,57 € andererseits, wovon wiederum ein Anteil in Höhe von 8.245,62 € auf die Nutzungsvorteile des Beklagten für die Zeit bis zum 20. Oktober 2008 und ein Anteil in Höhe von 5.816,95 € auf die Nutzungsvorteile des Beklagten in der Zeit danach bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29. November 2012 entfällt.
49aa) Ausgehend von dem hier maßgeblichen Zinssatz von 9,05 % p.a. - siehe oben - und in Anwendung der deutschen kaufmännischen Zinsberechnungsmethode (Zinsmonate zu 30 Tagen, Zinsjahre zu 360 Tagen), die auch die Klägerin der Berechnung in ihrem Schriftsatz vom 21. November 2012 zugrunde gelegt hat und an deren Zulässigkeit hier keine Bedenken bestehen, ermittelt sich der Wert der von dem Beklagten gezogenen Gebrauchsvorteile in Höhe von 8.245,62 € für die Zeit bis zum 20. Oktober 2008 dabei im Einzelnen wie folgt:
50Datum |
Zins-tage |
Zahlungen |
Tilgungs-anteil |
Nutzbares Kapital |
Zins-beträge |
01.03.05 |
35 |
612,20 € |
420,73 € |
32.958,16 € |
289,99 € |
01.04.05 |
30 |
571,00 € |
392,41 € |
32.537,43 € |
245,39 € |
01.05.05 |
30 |
571,00 € |
392,41 € |
32.145,02 € |
242,43 € |
01.06.05 |
30 |
571,00 € |
392,41 € |
31.752,61 € |
239,47 € |
01.07.05 |
30 |
571,00 € |
392,41 € |
31.360,20 € |
236,51 € |
01.09.05 |
60 |
1.155,39 € |
794,03 € |
30.967,78 € |
467,10 € |
01.10.05 |
30 |
569,12 € |
391,12 € |
30.173,76 € |
227,56 € |
01.11.05 |
30 |
571,00 € |
392,41 € |
29.782,63 € |
224,61 € |
01.12.05 |
30 |
571,00 € |
392,41 € |
29.390,22 € |
221,65 € |
01.01.06 |
30 |
571,00 € |
392,41 € |
28.997,81 € |
218,69 € |
01.02.06 |
30 |
571,00 € |
392,41 € |
28.605,40 € |
215,73 € |
01.03.06 |
30 |
571,00 € |
392,41 € |
28.212,98 € |
212,77 € |
01.04.06 |
30 |
571,00 € |
392,41 € |
27.820,57 € |
209,81 € |
01.05.06 |
30 |
571,00 € |
392,41 € |
27.428,16 € |
206,85 € |
01.06.06 |
30 |
571,00 € |
392,41 € |
27.035,75 € |
203,89 € |
01.07.06 |
30 |
571,00 € |
392,41 € |
26.643,33 € |
200,94 € |
01.08.06 |
30 |
571,00 € |
392,41 € |
26.250,92 € |
197,98 € |
01.09.06 |
30 |
571,00 € |
392,41 € |
25.858,51 € |
195,02 € |
01.10.06 |
30 |
571,00 € |
392,41 € |
25.466,10 € |
192,06 € |
01.11.06 |
30 |
571,00 € |
392,41 € |
25.073,68 € |
189,10 € |
01.12.06 |
30 |
571,00 € |
392,41 € |
24.681,27 € |
186,14 € |
01.01.07 |
30 |
571,00 € |
392,41 € |
24.288,86 € |
183,18 € |
01.02.07 |
30 |
571,00 € |
392,41 € |
23.896,45 € |
180,22 € |
01.03.07 |
30 |
571,00 € |
392,41 € |
23.504,03 € |
177,26 € |
01.04.07 |
30 |
571,00 € |
392,41 € |
23.111,62 € |
174,30 € |
01.05.07 |
30 |
571,00 € |
392,41 € |
22.719,21 € |
171,34 € |
01.06.07 |
30 |
571,00 € |
392,41 € |
22.326,79 € |
168,38 € |
01.07.07 |
30 |
571,00 € |
392,41 € |
21.934,38 € |
165,42 € |
01.08.07 |
30 |
571,00 € |
392,41 € |
21.541,97 € |
162,46 € |
01.09.07 |
30 |
571,00 € |
392,41 € |
21.149,56 € |
159,50 € |
01.10.07 |
30 |
571,00 € |
392,41 € |
20.757,14 € |
156,54 € |
01.11.07 |
30 |
571,00 € |
392,41 € |
20.364,73 € |
153,58 € |
01.12.07 |
30 |
571,00 € |
392,41 € |
19.972,32 € |
150,62 € |
01.01.08 |
30 |
570,93 € |
392,36 € |
19.579,91 € |
147,67 € |
31.01.08 |
29 |
570,93 € |
392,36 € |
19.187,54 € |
139,88 € |
01.02.08 |
1 |
571,07 € |
392,46 € |
18.795,18 € |
4,72 € |
01.04.08 |
60 |
571,07 € |
392,46 € |
18.402,72 € |
277,57 € |
01.05.08 |
30 |
571,00 € |
392,41 € |
18.010,26 € |
135,83 € |
01.06.08 |
30 |
571,00 € |
392,41 € |
17.617,84 € |
132,87 € |
01.07.08 |
30 |
571,00 € |
392,41 € |
17.225,43 € |
129,91 € |
01.08.08 |
30 |
571,00 € |
392,41 € |
16.833,02 € |
126,95 € |
01.09.08 |
30 |
571,00 € |
392,41 € |
16.440,61 € |
123,99 € |
01.10.08 |
30 |
571,00 € |
392,41 € |
16.048,19 € |
121,03 € |
20.10.08 |
20 |
- |
- |
15.655,78 € |
78,71 € |
Summen: |
25.176,71 € |
8.245,62 € |
bb) In dem darauf folgenden Zeitraum vom 21. Oktober 2008 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29. November 2012 [= 1478 Zinstage] bleibt das von dem Beklagten zu verzinsende nutzbare Kapital von 15.655,78 € aus den bereits dargelegten Gründen unverändert. Die weiteren Zahlungen des Beklagten in Höhe von 6.883,54 € [= 571,00 € am November 2008 + 586,56 € am 15. Dezember 2008 + 7 x 571,00 € am 02. Januar 2008, 02. Februar 2008, 02. März 2008, 01. April 2008, 01. Mai 2008, 01. Juni 2008 und 01. Juli 2008 + 1.728,98 € am 15. Dezember 2009] werden vorrangig durch die Aufrechnung gegen die bis zum 20. Oktober 2008 aufgelaufenen Zinsansprüche der Klägerin verbraucht und können deshalb die zu verzinsende Hauptforderung in der Zeit danach nicht mehr weiter vermindern. Für diesen Zeitraum ergibt sich daher ein Zinsanspruch der Klägerin in Höhe von weiteren 5.816,95 € [= 15.655,78 € x 9,05 % p.a. x 1478/360].
52b) Diesen Ansprüchen der Klägerin gegen den Beklagten stehen Rückerstattungs- und Zinsansprüche des Beklagten gegen die Klägerin in einer Gesamthöhe von 35.820,29 € gegenüber, die sich wiederum aus einem Anspruch in Höhe von 32.060,25 € auf die Rückerstattung der von dem Beklagten an die Klägerin geleisteten Zahlungen und einem Anspruch in Höhe von weiteren 3.760,04 € auf die Verzinsung der von dem Beklagten an die Klägerin geleisteten Zahlungen in der Zeit bis zum Widerruf des Darlehens am 20. Oktober 2008 zusammensetzen.
53aa) Hierbei ermittelt sich der Gesamtbetrag der von dem Beklagten geleisteten Zahlungen in Höhe von 32.060,25 € aus einem Anteil in Höhe von 25.176,71 € wie gemäß der Tabelle zu II 3 aa) für die regulären Zahlungen des Beklagten und der C-Versicherung-AG in der Zeit vom 03. März 2005 (erste Zahlung nach dem Vertragsschluss) bis einschließlich 01. Oktober 2008 (letzte Zahlung vor dem Widerruf) und einem Anteil von weiteren 6.883,54 € für die weiteren Zahlungen in der Zeit nach dem Widerruf des Darlehensvertrages gemäß den Ausführungen zu II 3 bb).
54Zu letzteren zählt neben den regulären Zahlungen des Beklagten in dieser Zeit insbesondere auch der am 15. Dezember 2009 auf dem Darlehenskonto des Beklagten eingegangene Betrag in Höhe von 1.728,98 €, bei dem es sich nach dem unwiderlegten und auch der Sache nach allein plausiblen Vortrag der Klägerin um den unverbrauchten Anteil der Prämie für die Restschuldversicherung für die Zeit seit der Kündigung des Darlehens durch die Klägerin im Dezember des Jahres 2009 bis zum Ende der vertraglich vorgesehenen Darlehenslaufzeit handeln muss. Der so ermittelte Gesamtbetrag der Zahlungen des Beklagten weicht wegen geringfügiger Rechenfehler im Hinblick auf die berücksichtigten Zahlungen für die Zeit bis Juli 2009 von dem Hinweisbeschluss des Senats vom 12. November 2012 um 0,07 € ab; zutreffend sind jedoch die hier in Ansatz gebrachten Beträge. Soweit im Ergebnis beide Parteien den am 15. Dezember 2009 auf dem Darlehenskonto des Beklagten eingegangenen Betrag in Höhe von 1.728,98 € unabhängig von seiner Herkunft und Zweckbestimmung wie eine weitere, reguläre Zahlung des Beklagten auf das Darlehen behandeln, bestehen dagegen trotz der darin liegenden Abweichung von dem Hinweisbeschluss vom 12. November 2012 schon deswegen keine Bedenken, weil der Beklagte jedenfalls darin frei ist, eine entsprechende Tilgungsbestimmung für diesen Betrag zu treffen. Eine darüber hinaus gehende Berücksichtigung des nicht verbrauchten Teils der Prämie für die Restschuldversicherung bei der Darlehensrückabwicklung ist jedoch nicht möglich. Denn auch wenn sich der dem Beklagten am 15. Dezember 2009 gutgeschriebene Betrag von 1.728,98 € nur auf die Zeit seit der Darlehenskündigung durch die Beklagte und nicht - wie eigentlich geboten - auch auf die Zeit schon seit dem Wirksamwerden des Widerrufs beziehen dürfte, wäre es in dieser Hinsicht zunächst einmal die Aufgabe des Beklagten gewesen, die Höhe des in Frage stehenden Betrages auch unter Einbeziehung des zusätzlichen Zeitraums zwischen dem Widerruf und der Kündigung des Darlehens in einer nachvollziehbaren Weise darzulegen. An dem dafür notwendigen Vortrag fehlt es jedoch. Der Beklagte räumt vielmehr sogar ausdrücklich ein, dass er den entsprechenden Betrag bisher noch nicht habe in Erfahrung bringen können.
55bb) Zu dem Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf die Rückzahlung der von ihm erbrachten Leistungen in der dargelegten Höhe kommt ein weiterer Anspruch auf Ersatz von Nutzungsvorteilen in einer Gesamthöhe von 3.760,04 € für die Zeit vom Abschluss des Darlehensvertrages bis zu dessen Widerruf, der sich - ausgehend von einem Zinssatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß II 2 d) und wiederum unter Zugrundelegung der deutschen kaufmännischen Zinsberechnungsmethode im einzelnen wie folgt ermittelt:
56Datum |
Zins-tage |
Zahlungen |
Nutzbares Kapital |
Zinssatz |
Zins-beträge |
01.03.05 |
35 |
612,20 € |
612,20 € |
6,21% |
3,70 € |
01.04.05 |
30 |
571,00 € |
1.183,20 € |
6,21% |
6,12 € |
01.05.05 |
30 |
571,00 € |
1.754,20 € |
6,21% |
9,08 € |
01.06.05 |
30 |
571,00 € |
2.325,20 € |
6,21% |
12,03 € |
01.07.05 |
30 |
571,00 € |
2.896,20 € |
6,21% |
14,99 € |
01.09.05 |
60 |
1.155,39 € |
4.051,59 € |
6,17% |
41,66 € |
01.10.05 |
30 |
569,12 € |
4.620,71 € |
6,17% |
23,76 € |
01.11.05 |
30 |
571,00 € |
5.191,71 € |
6,17% |
26,69 € |
01.12.05 |
30 |
571,00 € |
5.762,71 € |
6,17% |
29,63 € |
01.01.06 |
30 |
571,00 € |
6.333,71 € |
6,17% |
32,57 € |
01.02.06 |
30 |
571,00 € |
6.904,71 € |
6,37% |
36,65 € |
01.03.06 |
30 |
571,00 € |
7.475,71 € |
6,37% |
39,68 € |
01.04.06 |
30 |
571,00 € |
8.046,71 € |
6,37% |
42,71 € |
01.05.06 |
30 |
571,00 € |
8.617,71 € |
6,37% |
45,75 € |
01.06.06 |
30 |
571,00 € |
9.188,71 € |
6,37% |
48,78 € |
01.07.06 |
30 |
571,00 € |
9.759,71 € |
6,37% |
51,81 € |
01.08.06 |
30 |
571,00 € |
10.330,71 € |
6,95% |
59,83 € |
01.09.06 |
30 |
571,00 € |
10.901,71 € |
6,95% |
63,14 € |
01.10.06 |
30 |
571,00 € |
11.472,71 € |
6,95% |
66,45 € |
01.11.06 |
30 |
571,00 € |
12.043,71 € |
6,95% |
69,75 € |
01.12.06 |
30 |
571,00 € |
12.614,71 € |
6,95% |
73,06 € |
01.01.07 |
30 |
571,00 € |
13.185,71 € |
6,95% |
76,37 € |
01.02.07 |
30 |
571,00 € |
13.756,71 € |
7,70% |
88,27 € |
01.03.07 |
30 |
571,00 € |
14.327,71 € |
7,70% |
91,94 € |
01.04.07 |
30 |
571,00 € |
14.898,71 € |
7,70% |
95,60 € |
01.05.07 |
30 |
571,00 € |
15.469,71 € |
7,70% |
99,26 € |
01.06.07 |
30 |
571,00 € |
16.040,71 € |
7,70% |
102,93 € |
01.07.07 |
30 |
571,00 € |
16.611,71 € |
7,70% |
106,59 € |
01.08.07 |
30 |
571,00 € |
17.182,71 € |
8,19% |
117,27 € |
01.09.07 |
30 |
571,00 € |
17.753,71 € |
8,19% |
121,17 € |
01.10.07 |
30 |
571,00 € |
18.324,71 € |
8,19% |
125,07 € |
01.11.07 |
30 |
571,00 € |
18.895,71 € |
8,19% |
128,96 € |
01.12.07 |
30 |
571,00 € |
19.466,71 € |
8,19% |
132,86 € |
01.01.08 |
30 |
570,93 € |
20.037,64 € |
8,19% |
136,76 € |
31.01.08 |
29 |
570,93 € |
20.608,57 € |
8,32% |
138,12 € |
01.02.08 |
1 |
571,07 € |
21.179,64 € |
8,32% |
4,89 € |
01.04.08 |
60 |
571,07 € |
21.750,71 € |
8,32% |
301,61 € |
01.05.08 |
30 |
571,00 € |
22.321,71 € |
8,32% |
154,76 € |
01.06.08 |
30 |
571,00 € |
22.892,71 € |
8,32% |
158,72 € |
01.07.08 |
30 |
571,00 € |
23.463,71 € |
8,32% |
162,68 € |
01.08.08 |
30 |
571,00 € |
24.034,71 € |
8,19% |
164,04 € |
01.09.08 |
30 |
571,00 € |
24.605,71 € |
8,19% |
167,93 € |
01.10.08 |
30 |
571,00 € |
25.176,71 € |
8,19% |
171,83 € |
20.10.08 |
20 |
- |
25.176,71 € |
8,19% |
114,55 € |
3.760,04 € |
Weitere Zinsansprüche des Beklagten für die Zeit nach dem Darlehenswiderruf sind nicht zu berücksichtigen, weil die Gesamtsumme der Zahlungen in Höhe von 6.883,54 € in diesem Zeitraum - siehe II 2 a bb) - die Gesamtsumme der bis zum Widerruf des Darlehens aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 8.245,62 €- siehe II 2 a aa) - nicht erreicht und daher - siehe II 2 e bb) - mit Rücksicht auf die Rückwirkung der Aufrechnung eine zu verzinsende Leistung des Beklagten an die Klägerin in der Zeit nach dem 20. Oktober 2008 im Ergebnis nicht verblieben ist.
584. Soweit sich nach alledem die Klageforderung auch unter Berücksichtigung der vorrangigen Aufrechnungserklärung des Beklagten mit seinen eigenen Ansprüchen aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages als zum überwiegenden Teil gerechtfertigt erweist, steht ihr auch die weiter hilfsweise von dem Beklagten noch erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch auf Schadensersatz gegen die Klägerin nicht entgegen. Wegen der Begründung kann in dieser Hinsicht wiederum auf den Senatsbeschluss vom 12. November 2012 Bezug genommen werden. Ein weiterer Vortrag der Parteien hierzu ist seitdem nicht mehr erfolgt.
595. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
606. Ein Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht.
61Streitwert für das Berufungsverfahren: 28.801,26 € [= je 14.400,63 € für die Klageforderung und die dieser entgegen gehaltene Hilfsaufrechnung mit eigenen Gegenansprüchen des Beklagten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages]; die weitere Hilfsaufrechnung mit einer eigenen Schadensersatzforderung betrifft einen wirtschaftlich mit der Klageforderung identischen Schaden und erhöht den Streitwert deshalb nicht.