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Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Nachlassgerichts vom 13. Nov. 2013 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Nachlassgericht zurückgegeben.
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligte zu 3) ist die Schwester der Erblasserin, die Beteiligte zu 2), deren Sohn der Beteiligte zu 3) ist, deren Nichte.
4Die Beteiligten zu 1) und zu 2) haben einen gemeinschaftlichen Erbschein zu je ½ beantragt und sich gestützt auf Testamente aus 1999.
5Die Beteiligte zu 3) hat einen Erbschein als Alleinerbin, hilfsweise als befreite Vorerbin, weiter hilfsweise als Vorerbin beantragt. Sie stützt sich auf ein nur in Kopie vorliegendes Testament vom 17. Okt. 2002.
6Die Beteiligten zu 1) und 2) bezweifeln, dass es ein solches Testament im Original gebe, jedenfalls sei die Erblasserin im Oktober 2002 nicht testierfähig gewesen.
7Das Nachlassgericht hat Beweis erhoben und sodann mit dem angefochtenen Beschluss ohne Erlassvermerk unter dem Datum vom 09. Okt. 2013 den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) und zu 2) sowie den Haupt- und ersten Hilfserbscheinsantrag der Beteiligten zu 3) zurückgewiesen und die Tatsachen zur Begründung des zweiten Hilfserbscheinsantrages der Beteiligten zu 3) für festgestellt erachtet.
8Dagegen richtet sich die – nicht mit einer Begründung versehene – Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 12. Nov. 2013.
9Ihr hat das Nachlassgericht nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 13. Nov. 2013 dem Senat vorgelegt. Neue Gesichtspunkte seien nicht vorgetragen worden.
10II.
11Der Senat gibt die Sache zur – erneuten – Durchführung des Abhilfeverfahrens in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG an das Amtsgericht zurück, da dessen Verfahrensweise erhebliche rechtliche Fehler aufweist und den an ein Abhilfeverfahren zu stellenden Mindestanforderungen nicht genügt (vgl. Senat, MDR 2013, 1186 m.N.).
12Es war verfahrensfehlerhaft, der Beschwerde bereits einen Tag nach deren Einlegung und noch am Tage ihres Eingangs bei Gericht mit der Begründung nicht abzuhelfen, es seien keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden.
13Das Nachlassgericht hat mit dieser Verfahrensweise den auch im Abhilfeverfahren geltenden Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
14Gem. § 65 Abs. 1 FamFG soll die Beschwerde begründet werden, was hier nicht geschehen ist, ohne dass die Beschwerdeführerin mitgeteilt hat, ob sie noch eine Begründung einreichen möchte.
15Unter diesen Umständen hätte das Nachlassgericht entweder durch Nachfrage zu klären gehabt, ob noch eine Begründung folgt, oder eine angemessene Frist (im Allgemeinen nicht unter 2 Wochen) abzuwarten, bevor es entscheidet (vgl. MüKo/Fischer, 2. Aufl. 2013, § 65 FamFG, Rdnr. 11; a.A. ohne Begründung Keidel/Sternal, § 68, 11; Abramenko in Prütting/Helms, § 68 FamFG, Anm. 9; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 572, Rdnr.8). Die Entscheidung am Tage des Eingangs der – (bislang) nicht mit einer Begründung versehenen – Beschwerde rechtfertigt sich nicht aus dem Gebot der unverzüglichen Vorlage an das Beschwerdegericht im Falle der Nichtabhilfe, § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG, sondern stellt eine unzulässige Überbeschleunigung dar, die dazu führt, dass das Nachlassgericht sich außer Stande setzt, seiner Pflicht zur Selbstkontrolle und Entlastung des Beschwerdegerichts (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 15. April 2010 – I-3 Wx 108/10; OLG München, FamRZ 2010, 1000) nachzukommen.