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Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
G r ü n d e:
2I.
3Als Eigentümer des im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Grundbesitzes sind die Beteiligten zu 2. in Errungenschaftsgemeinschaft mazedonischen Rechts eingetragen. Die Beteiligte zu 1. beabsichtigt, aus zwei Vollstreckungsbescheiden die Zwangsvollstreckung zu betreiben. In dem einen Vollstreckungsbescheid ist als Antragsgegner der Beteiligte zu 2.a) bezeichnet, im zweiten „Frau S. J.“. Mit Schrift vom 4. April 2013 hat die Beteiligte zu 1. die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem hiesigen Grundbesitz beantragt. Daraufhin hat das Grundbuchamt durch den angegriffenen Beschluss unter anderem ausgesprochen:
4„Es ergeht eine Zwischenverfügung gem. § 18 Abs. 1 GBO.
5Der Erledigung des Antrags vom 04.04.2013 stehen folgende Hindernisse entgegen:
6Der Nachname der eingetragenen Miteigentümerin lautet „J.“; die vorgelegten Vollstreckungsbescheide richten sich jedoch gegen S. „J.“. Um Vorlage entsprechend berichtigter Vollstreckungstitel wird gebeten.
7Zur Behebung der Eintragungshindernisse wird eine Frist bis … gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass diesem Beschluss die rangwahrende Wirkung des § 18 GBO nicht gebührt.“
8Der Beschluss schließt mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, wonach das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet sei.
9Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1. mit ihrem Rechtsmittel, mit dem sie die Auffassung vertritt, eine Berichtigung der Vollstreckungstitel sei nicht erforderlich, da eine Verwechselungsgefahr nicht bestehe, weil lediglich die besondere Schreibweise des Nachnamens der Ehefrau in den slawischen Sprachen nicht beachtet sei.
10Mit weiterem Beschluss vom 22. Mai 2013 hat das Grundbuchamt dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
11Gegenüber dem Senat hat die Beteiligte zu 1. mitgeteilt, vorsorglich habe sie die Berichtigung des gegen die Ehefrau gerichteten Vollstreckungsbescheides beantragt, doch liege eine diesbezügliche Entscheidung des Mahngerichts noch nicht vor.
12Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.
13II.
14Das Rechtsmittel ist unzulässig. Als statthaftes Rechtsmittel kommt lediglich die Grundbuchbeschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO in Betracht. Hier liegt jedoch keine beschwerdefähige Entscheidung des Grundbuchamtes vor.
15Nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind Verfügungen des Grundbuchamtes, die keine Zwischenverfügungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO darstellen. Ob eine derartige anfechtbare Zwischenverfügung vorliegt, ist aufgrund des objektiven Erklärungsinhalts der Verfügung zu beurteilen. Ohne Bedeutung ist, ob das Grundbuchamt seine Verfügung als Zwischenverfügung bezeichnet hat oder behandelt wissen will (OLG München FGPrax 2011, S. 173 f m.w.Nachw.). Keine Zwischenverfügungen nach § 18 GBO sind insbesondere Aufklärungsverfügungen, die dazu dienen, die Eintragungsfähigkeit eines Rechts herzustellen, die aus Sicht des Grundbuchamtes im Hinblick auf einen vollstreckungsrechtlichen Mangel bis dahin nicht gegeben ist; in derartigen Fällen wird nach überwiegender Auffassung ein Hinweis des Grundbuchamtes nach § 139 ZPO für angemessen erachtet (OLG München Rpfleger 2010, S. 578 f m.w.Nachw.).
16Hier liegt in dem Beschluss des Grundbuchamtes vom 23. April 2013 der Sache nach eine Aufklärungsverfügung gemäß § 139 ZPO zur Beseitigung eines vom Grundbuchamt gesehenen vollstreckungsrechtlichen Mangels, nämlich der fehlenden Identität der Bezeichnung der Schuldnerin im Grundbuch und im Vollstreckungstitel. Wie sich demgegenüber bereits der äußeren Form des Beschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung, vor allem aber dem Inhalt der gerichtlichen Entscheidung entnehmen lässt, hat dem Grundbuchamt der Erlass einer Zwischenverfügung ohne rangwahrende Wirkung vorgeschwebt. Eine solche ist dem Grundbuchverfahrensrecht jedoch fremd. Damit fehlt es an einer anfechtbaren Maßnahme des Grundbuchamtes.
17Vorsorglich sei für die weitere Sachbehandlung, falls eine Entscheidung über den Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1. durch das Mahngericht nicht zeitnah erfolgen sollte, – ohne Bindungswirkung – bemerkt:
18Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Vollstreckungstitel oder der diesem beigefügten Klausel namentlich bezeichnet sind, § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Damit wird für das Vollstreckungsorgan die Prüfung, dass Gläubiger und Schuldner als Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens mit denjenigen Personen identisch sind, für und gegen die der durch den Titel vollstreckbar gestellte Anspruch durchzusetzen ist, zuverlässig ermöglicht. Auf der anderen Seite bedeutet dies, dass Gläubiger und Schuldner in dem Titel – nur – so genau zu bezeichnen sind, dass sie sicher festgestellt werden können. Mithin hat auch das Vollstreckungsorgan bei seiner rein formalen Prüfung die namentliche Bezeichnung des Schuldners im Titel nach allgemeinen Regeln auszulegen. Dabei sind Umstände, die außerhalb des Titels liegen, wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Die so verstandene Möglichkeit der Auslegung dient dazu, die wahre Bedeutung einer unklaren Bezeichnung im Titel zu klären. Darüber hinausgehende Korrekturen darf das Vollstreckungsorgan nicht vornehmen, insbesondere darf es nicht einem anderen als dem vom Gericht bestimmten Rechtssubjekt die Schuldnerrolle zuordnen. Jedoch ist trotz der in der Zwangsvollstreckung herrschenden Formstrenge eine kleinliche Handhabung des § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht angebracht; es genügt, wenn durch die besagte Auslegung anhand des Titels ohne weiteres festgestellt werden kann, wer Partei ist (BGH NJW 2010, S. 2137 f; BGH NJW-RR 2007, S. 955 ff; BGHZ 156, 335 ff). Auslegungsfähig ist auch die Bezeichnung eines Antragsgegners in einem Mahn- oder Vollstreckungsbescheid (BGH NJW 1999,S. 1871 f.).
19Nach diesen Grundsätzen dürfte sich das Grundbuchamt zu fragen haben, ob nicht bereits der vorhandene Vollstreckungstitel ausreichende Grundlagen für eine hinreichend sichere Auslegung dahin bietet, dass es sich bei der Titelschuldnerin um die Ehefrau des Beteiligten zu 2.a) handelt. Immerhin ist der Vorname der Schuldnerin in seiner besonderen Schreibweise identisch, handelt es sich bei der titulierten Forderung um rückständiges Hausgeld, für das die Beteiligten zu 2. als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden sind und wohnen beide Beteiligten unter der Adresse ihres Wohnungseigentums, für das auch das rückständige Hausgeld angefallen ist. Sollte man eine dahingehende Auslegung für möglich halten, ergäbe sich, dass Titelschuldnerin und eingetragene Eigentümerin die nämliche Person sind. Denn die Beteiligte ist ausweislich der Eintragung der Eigentümer „in Errungenschaftsgemeinschaft mazedonischen Rechts“ wie auch ihres beigefügten, ersichtlich durch Heirat mit dem Beteiligten zu 2.a) geänderten Geburtsnamens dessen Ehefrau.
20III.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO. Durch den Inhalt des angegriffenen Beschlusses, vor allem aber durch die, wie gezeigt, unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung hat das Grundbuchamt den Anschein einer rechtsmittelfähigen Entscheidung geschaffen. Dafür, dass die Beteiligte zu 1. auch, ohne einen ihren Eintragungsantrag zurückweisenden Beschluss des Grundbuchamtes abzuwarten, gegen eine als solche bezeichnete Aufklärungsverfügung mit der Beschwerde vorgegangen wäre, spricht nichts.
22Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO besteht nicht.
23Bei dieser Lage erübrigt sich auch eine Wertfestsetzung von Amts wegen.