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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 87/12

Datum:
17.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 87/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:0117.I2U87.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4b O 133/12LG
 
Tenor:

Arzneimittel – namentlich das Präparat „F.-H mg Hartkapsel“ - mit reiner Modifikation  des F.-M., erhältlich durch Hydrierung von 2-Amino-3-nitro-6-(4-fluorbenzyl-amino)-pyridin (ANFP) in Gegenwart von R.-N., Acylierung mit Chlorameisenessigsäureethylester und die Umsetzung der erhaltenen Flupirtin-Base mit Maleinsäure, wobei die Hydrierung, Acylierung und Fällung in wasserlöslichen Alkoholen erfolgt,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn das Flupirtin-Maleat in gegebenenfalls wasserhaltigem Isopropanol oder Ethanol gerührt wird.

a)      der Verfügungsklägerin in einer einheitlich geordneten Aufstellung Auskunft über den Umfang zu erteilen, in welchem sie die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. März 2000 begangen hat, und zwar unter Angabe

aa)         der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und

bb)        der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei

-          die Verkaufsstellen und die bezahlten Preise nur für die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind;

-          zum Nachweis der Angaben die betreffenden Belege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

b)      sämtliche in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, in Ziffer 1. beschriebenen Erzeugnisse auf ihre Kosten zum Zweck der Verwahrung an einen von der Verfügungsklägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben, wobei die Verwahrung andauert, bis über das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigeführt worden ist.

 
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