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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 7/12

Datum:
18.07.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 7/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:0718.I2U7.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4a O 220/10
 
Tenor:

         I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Dezember 2011 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Urteilstenor des Landgerichts zu I. 2. in der letzten Zeile des ersten Absatzes hinter das Wort „Lieferscheine“ die Worte „zu den Angaben gemäß a) und b)“ eingefügt und das Wort „insbesondere“ ersetzt wird durch „und zwar“.

                                                        II.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

                                                        III.

Das vorliegende Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Düsseldorf sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

                                                        IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

                                                        V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 300.000,-- Euro festgesetzt.

 
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