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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 29/12

Datum:
07.11.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 29/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:1107.I2U29.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4b O 284/10
 
Tenor:

A.

Auf die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel – das am 23. Februar 2012 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu  250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

WC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse für einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer Dämpfungseinrichtung zum Abstützen der Sitzgarnitur während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterstück mit einem in der Keramik befestigten Befestigungsmittel und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbunden ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei

das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind und das Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine durchgehende Stufenbohrung zum Aufsetzen auf einem Scharnierdorn ausgebildet ist, wobei in der Stufenbohrung und am Scharnierdorn jeweils eine komplementäre Ringschulter vorhanden ist;

2.

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie

a)

die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen – sowohl als Einzellieferung als auch in Verbindung mit WC-Sitzgarnituren als Verkaufseinheit – seit dem 22. März 2006 begangen hat;

b)WC-Sitzgarnituren mit WC-Sitzgelenken zur Befestigung der WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse für einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer Dämpfungseinrichtung zum Abstützen der Sitzgarnitur während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterstück mit einem in der Keramik befestigten Befestigungsmittel und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbunden ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen ist,

seit dem 22. März 2006 in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, wobei

das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind und das Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine radiale Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einem Scharnierdorn ausgebildet ist,

und zwar jeweils unter Angabe

aa)         der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer

bb)        der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

cc)          der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei

-                 die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind,

-                 zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen sowie die zu 2 b) bezeichneten Handlungen seit dem 22. März 2006 begangen hat, und zwar jeweils unter Angabe

a)             der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)             der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,-zeiten, -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c)             der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)             der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4.             

die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichneten WC-Sitzgelenke sowie die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer 2 b als Teil der dort bezeichneten WC-Sitzgarnitur beschriebenen WC-Sitzgelenke auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;

5.

die vorstehend unter 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen WC-Sitzgelenke samt WC-Sitzgarnitur sowie die unter2 b) bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichenWC-Sitzgarnituren zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmern, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass der Senat mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents EP    erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser WC-Sitzgarnituren unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der WC-Sitzgarnituren eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen WC-Sitzgarnituren sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten für die Rückgabe zugesagt wird, sowie die zurückgerufenen und an sie zurückgegebenen WC-Sitzgarnituren wieder an sich zu nehmen,

wobei diese Verpflichtung nur für ab dem 30. April 2006 vertriebeneWC-Sitzgelenke (WC-Sitzgarnituren) gilt;

6.

an die Klägerin 13.100,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Januar  2011 zu zahlen.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser

  1. >durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 22. März 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,
  2. durch die zu I. 2. b) bezeichneten, seit dem 22. März 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich diese Verpflichtung auf die unter Ziff. I. 2. b) als Teil der dortigenWC-Sitzgarnituren beschriebenen WC-Sitzgelenke bezieht.

IV.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.

Die Widerklage wird abgewiesen.

B.                                                                     

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin.

C.                                                                     

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 450.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

D.Die Revision wird zugelassen.

E.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und – in Abänderung der im landgerichtlichen Urteil enthaltenen Wertfestsetzung – der Streitwert für den ersten Rechtszug werden auf jeweils 450.000,00 EUR festgesetzt, wobei von dem Streitwert des Berufungsverfahrens 50.000,00 EUR auf die Berufung der Klägerin und 400.000,00 EUR auf die Berufung der Beklagten entfallen.

 
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