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wird Abschnitt III. des Urteilsausspruchs des am 22. November 2012 verkündeten Urteils dahin berichtigt, dass Satz 2 wie folgt lautet:
„Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.“
Die Berichtigung betraf eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO. Der Senat hatte bei der Tenorierung übersehen, dass das Landgericht nicht nur die Klage abgewiesen, sondern auch der Widerklage stattgegeben und die Klägerin u.a. zur Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz verurteilt hatte. Er wollte nicht von der üblichen Praxis abweichen, die Sicherheitsleistung im Falle einer antragsgemäßen Verurteilung nach der Höhe des Streitwertes und nicht nur nach dem jeweils zwangsweise beizutreibenden Kostenbetrages zu bemessen. Gegenteiliges geht auch aus den Entscheidungsgründen nicht hervor. Dass die Frage dort nicht angesprochen wird, belegt, dass der Senat es bei der üblichen Praxis belassen hat.
2Düsseldorf, den 2. Januar 2013
32. Zivilsenat
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