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Die Berufung des Beklagten gegen das am 19. April 2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 35.000,-- abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
2I.
3Der Beklagte als Mieter und der damalige Eigentümer des Mietobjekts Alte Freiheit 21 in Wuppertal als Vermieter, B., schlossen unter dem 28. Juli / 15. August 1998 einen schriftlichen Mietvertrag über eine Gewerbeeinheit zum Betrieb eines Juweliergeschäfts.
4In § 2 des Mietvertrages (im Folgenden: MV, Anlagenhefter 1 ff., Anlage K1) findet sich folgende Regelung:
5Das Mietverhältnis beginnt am 01.01.1999 und endet am 31.12.2008. Nach Ablauf der Festmietzeit verlängert sich das Mietverhältnis um jeweils ein Jahr, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten gekündigt wird.
6Die Kündigung ist erstmals auf das Ende der festen Vertragslaufzeit zulässig.
7Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Mietvertragsurkunde Bezug genommen.
8Mit Schreiben vom 30. November 2002 bat der Beklagte um die Einräumung einer Verlängerungsoption für fünf Jahre. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 kam Herr B. dieser Bitte nach. Das Schreiben ist von Herrn B. unterzeichnet, ein vom Beklagten gegengezeichnetes Exemplar wurde nicht zurückgesandt.
9Unter dem 6. November 2007 (Anlagenhefter 15, Anlage K2) sandte der Beklagte an Herrn B. ein Schreiben folgenden Inhalts:
10… mit Ihrem Schreiben vom 09.12.2002 haben Sie mir eine Option auf eine Verlängerung meines Mietvertrages um weitere fünf Jahre gewährt. Hiermit nehme ich diese Option in Anspruch und bitte Sie um schriftliche Bestätigung…
11Mit Schreiben vom 7. November 2007 (Anlagenhefter 16, Anlage K3) antwortete die B. Grundstücksverwaltung GmbH & Co.KG (im Folgenden: B KG), die im Juli 2007 Eigentümerin der Immobilie geworden war, und bestätigte den Eingang der Optionsausübung zur Verlängerung des Mietvertrages bis zum 31. Dezember 2013. Der Beklagte antwortete auf dieses Schreiben nicht mehr.
12Im Jahr 2009 einigten sich die Mietvertragsparteien mündlich erneut über eine Verlängerungsoption für den Beklagten. Am 17. März 2009 (Anlagenhefter 17, Anlage K4) schrieb der Beklagte an die B KG mit folgendem Inhalt:
13Sehr geehrter Herr T,
14ich danke Ihnen für die Verlängerung meines Mietvertrages bis zum 31.12.2023. Hiermit nehme ich das von Ihnen bewilligte Optionsrecht in Anspruch. Bitte bestätigen Sie mir schriftlich die Verlängerung des Mietvertrages für das Ladenlokal..
15Daraufhin teilte die B KG mit Schreiben vom 23. März 2009 (Anlagenhefter 18, Anlage K5) dem Beklagten folgendes mit:
16… Unser Angebot zur Ausübung der Mietoption bis zum 31.12.2023 haben Sie mit Ihrem Schreiben vom 17. März 2009 angenommen. Wir freuen uns daher, Ihnen hiermit zu bestätigen, dass wir Ihnen den Mietvertrag um 10 Jahre - also bis zum 31.12.2023 - verlängern.
17Nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Juni 2011 das Mietverhältnis im Wege ordentlicher Kündigung zum 30. Dezember 2011 (Anlagenhefter 19, Anlage K6). Hierzu war sie von der B KG am 17. Juni 2011 bevollmächtigt worden (Anlagenhefter 20).
18Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 (Anlagenhefter 23 f., K8) ließ der Beklagte durch seine Prozessbevollmächtigten die Kündigung zurückweisen. Diesem Schreiben waren die Schreiben vom 7. November 2007 und 23. März 2009 beigefügt, auf denen sich nunmehr unter der Unterschrift des Mitarbeiters der Vermieterin das Wort „einverstanden“ und eine Unterschrift befand. Der Beklagte behauptet, es handele sich um seine Unterschrift.
19Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Verlängerungen des Mietvertrages seien bereits als vertragliche Vereinbarungen nicht zu Stande gekommen, zudem fehle die erforderliche Schriftform. Die von dem Beklagten gegengezeichneten Schreiben seien ihr vor Ausspruch der Kündigung nicht zugegangen. Es gehe nicht an, dass es im Belieben des Beklagten stünde, wann er seine zur Wahrung der Schriftform erforderliche Unterschrift leiste. Ansonsten hätte allein er es in der Hand, die Formwirksamkeit herbeizuführen.
20Die Klägerin hat beantragt,
21den Beklagten zu verurteilen, das von ihm genutzte, rechts vom Haupteingang im Erdgeschoss gelegene Ladenlokal nebst Empore und Lagerraum in dem Objekt Alte Freiheit 21,42103 Wuppertal, welches in dem als Anlage zum Klageantrag zu 1. beigefügten Lageplan farblich gekennzeichnet ist, mit einer Größe von ca. 63,80 m², an sie, die Klägerin, zum Ablauf des 31.12.2011 nebst sämtlichen Haustür-, Gewerberaum- und Kellerschlüsseln geräumt herauszugeben.
22Der Beklagte hat beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Widerklagend hat beantragt,
25an ihn EUR 1.099,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.7.2011 zu zahlen.
26Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung sei unwirksam. Der Mietvertrag habe sich bis Ende 2023 verlängert, da er das Optionsrecht mit Schreiben vom 17. März 2009 wirksam ausgeübt habe. Es sei auch nicht erforderlich, dass beiden Parteien eine vollständige Urkunde vorläge. Es reiche aus, wenn nur eines von mehreren Vertragsexemplaren von beiden Vertragsparteien unterzeichnet worden sei.
27Die Kündigung der Klägerin sei zu Unrecht erfolgt, weshalb sie ihm daraus zum Schadensersatz in Form der ihm entstandenen Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.099,-- entstanden sei.
28Die Klägerin hat beantragt,
29die Widerklage abzuweisen.
30Das Landgericht hat in seinem am 19. April 2012 verkündeten Urteil der Klage insoweit stattgegeben, als es den Beklagten zur Räumung und Herausgabe zum Ablauf des 31. Dezember 2012 verurteilt hat. Auf die Widerklage wurde die Klägerin verurteilt, an den Beklagten EUR 109,90 nebst Zinsen zu zahlen, im Übrigen wurden sowohl die weitergehende Klage und als auch die Widerklage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, welches dem Beklagten am 10. Mai 2012 (GA 77) zugestellt wurde. Hiergegen richtet sich seine am 5. Juni 2012 beim Oberlandesgericht eingegangene Berufung die er mit einem am 6. Juli 2012 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
31Der Beklagte wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens gegen das angefochtene Urteil. Er vertritt die Auffassung, eine wirksame Verlängerung der Vertragslaufzeit bedürfe nicht der Schriftform. Die dahingehende Auffassung des Landgerichts stelle eine Überraschungsentscheidung dar. Sei tatsächlich Schriftform erforderlich, so sei die in § 18 Satz 2 MV enthaltene einfache Schriftformklausel von den Vertragsparteien zulässigerweise abbedungen worden. § 550 BGB sei in diesem Zusammenhang nicht einschlägig, weil er gerade eine wirksame Einigung voraussetze. Im Übrigen sei die Schriftform gewahrt worden, weil die Einigung der Parteien schriftlich dokumentiert worden sei.
32Der Beklagte beantragt,
33unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Wuppertal die Klage abzuweisen und die Klägerin zu verurteilen, an ihn weitere EUR 989,10 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.7.2011 zu zahlen.
34Die Klägerin beantragt,
35die Berufung zurückzuweisen.
36Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verteidigt ihre bereits erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassungen.
37Wegen aller Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
38II.
39Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zutreffend zur Räumung und Herausgabe des Mietobjekts zum Ablauf des 31. Dezember 2012 verurteilt, nachdem die Klägerin den Mietvertrag mit Schreiben vom 21. Juni 2011 wirksam ordentlich gekündigt hatte.
401.
41Eine Verlängerung des Gewerbemietvertrages bis zum 31. Dezember 2023 wurde zwischen der B KG als Eigentümerin und dem Beklagten nicht formwirksam vereinbart. Die Klägerin als Erwerberin der Mietsache ist deshalb an diese nicht gebunden.
42a.
43Die zwischen der B KG und dem Beklagten nur mündlich vereinbarte Verlängerungsoption bedurfte der Schriftform, die jedoch nicht eingehalten worden war (§ 550 BGB). Der Formzwang ergreift grundsätzlich jede Änderung und auch jede Verlängerung eines Mietvertrages, wenn der Vertrag unter Einschluss der Änderung noch länger als ein Jahr laufen soll (BGH NJW 2005, 1861; Schmitt-Futterer/Lammel, Mietrecht, 10. Auflage, § 550 BGB Rn. 12 und 42 m.w.N.; Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Auflage, § 550 Rn. 16; siehe auch Einf v § 535 Rn. 7 m.w.N.). Das gilt auch für die selbstständige Vereinbarung einer Option, wenn diese zu einer über die Jahresfrist hinausgehenden Verlängerung berechtigt (OLG Köln NZM 2006, 464 ff.; Schmitt-Futterer/Lammel, a.a.O., § 550 BGB Rn. 12). Dies war hier der Fall, denn die im Jahr 2009 vereinbarte Verlängerungsoption sah im Falle ihrer Ausübung eine Mietvertragsdauer bis zum Jahr 2023 vor.
44b.
45Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Mietvertragsparteien vor dem 17. März 2009 (nur) mündlich über diese Verlängerungsoption für den Beklagten geeinigt haben. Im Hinblick auf das bestehende Schriftformerfordernis der §§ 550 S.1, 126 BGB war dies indes nicht genügend und damit unwirksam.
46Auf die mündliche Vereinbarung weist das Schreiben des Beklagten vom 17. März 2009 hin, in dem dieser sich bei Herrn T für die (dadurch möglich gewordene) Verlängerung des Mietvertrages durch die (bereits eingeräumte) Option bedankt. In diesem Schreiben hat der Beklagte die formlos vereinbarte Option schriftlich ausgeübt und wollte dadurch die Verlängerung des Mietverhältnisses bis zum Jahr 2023 herbeiführen. Er bat lediglich um die schriftliche Bestätigung des Vermieters und wollte dadurch offensichtlich zu Beweiszwecken sicherstellen, dass die von ihm erklärte Optionsausübung den Vermieter erreicht hat.
47Auf Grundlage dieses Schreibens ist also davon auszugehen, dass die Vereinbarung einer Verlängerungsoption mündlich und (lediglich) die Ausübung dieser Option durch den Beklagten schriftlich erfolgte.
48Gleiches folgt auch aus dem Schreiben der B KG vom 23. März 2009. Auch sie geht darin davon aus, dass die Verlängerungsoption bereits durch mündliche Vereinbarung eingeräumt worden ist. Soweit der für den Vermieter handelnde Herr T feststellt, der Beklagte habe das „Angebot zur Ausübung der Mietoption …angenommen“, bezieht sich das auf die Optionsausübung und nicht auf die (bereits zuvor mündlich erfolgte) Einräumung der Option.
49Die abweichende Argumentation des Beklagten übersieht, dass zwischen der Einräumung bzw. Vereinbarung einer Verlängerungsoption einerseits und der Ausübung der Option durch ihn als Mieter andererseits zu unterscheiden ist. Die Einräumung einer Verlängerungsoption bedarf – wie ausgeführt - der Schriftform. Ob die Ausübung der Option ebenfalls der Schriftform bedarf (so OLG Köln NZM 2006, 464 ff.; a.A. BGH NJW 2008, 2178 ff.) ist hier ohne Belang, zumal der Beklagte diese mit seinem Schreiben vom 17. März 2009 formwirksam ausgeübt hätte. Selbst wenn man also davon ausginge, dass die Optionsausübung schriftlich zu erfolgen hätte und damit auch formwirksam erfolgt wäre, so ging sie gleichwohl ins Leere, weil die Einräumung der Option nicht formwirksam war und deshalb keine Wirkungen entfalten konnte.
50c.
51Die sich weiterhin stellende Frage, ob die Mietvertragsparteien durch ihre im Rahmen der Optionsausübung genannten Schreiben die formunwirksam getroffene Vereinbarung des Optionsrechts heilen konnten, ist zu verneinen.
52aa.
53Der Mietvertrag vom 28. Juli /15. August 1998 wurde durch die formunwirksame Vereinbarung nicht nichtig, sondern lediglich gemäß § 580 a BGB ordentlich kündbar. Aus diesem Grund bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, ob die Voraussetzungen für eine Bestätigung gemäß § 141 BGB überhaupt vorliegen, die gegebenenfalls in dem vorgelegten Schriftverkehr gesehen werden könnten.
54bb.
55Mit dem Schreiben vom 23. März 2009 wurde auch kein Änderungsvertrag zum Mietvertrag abgeschlossen. Dem steht schon entgegen, dass der für den Vermieter handelnde Herr T kein Angebot auf Abschluss eines neuen Mietvertrages unterbreiten, sondern ersichtlich nur die Ausübung der Mietoption durch den Beklagten bestätigen wollte.
56Selbst wenn man trotz des entgegenstehenden Wortlauts hierin ein Angebot sehen würde, so hätte der Beklagte dies nicht rechtzeitig angenommen. Seine Annahme ist dem Vermieter unstreitig nicht innerhalb der Frist des § 147 Abs. 2 BGB, die beim Abschluss eines Mietvertrages unter Abwesenden mit üblicherweise 2-3 Wochen angesetzt wird (vgl. OLG Dresden NZG 2005, 72 (75); Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 147 Rn. 6 m.w.N.), zugegangen.
57Diesem Ergebnis steht auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2010 (NJW 2010, 1518 ff, Rz. 24 ff., zitiert nach Juris) nicht entgegen. Dort ist ausgeführt, dass ein Mietvertrag auch dann der Schriftform des § 550 BGB genüge, wenn er in einer der äußeren Form des § 126 BGB entsprechende Urkunde enthalten sei. Im dort entschiedenen Fall lag allerdings zum Zeitpunkt der Rechtsnachfolge ein von beiden Vertragsparteien unterzeichneter Mietvertrag vor. Es war lediglich streitig, wann der dortige Mieter den Mietvertrag unterzeichnet hatte, ob er nämlich das auf Abschluss des Mietvertrages gerichtete Angebot im Hinblick auf § 147 Abs. 2 BGB rechtzeitig angenommen hatte. Der Bundesgerichtshof hat unter Heranziehung seiner bisherigen Rechtsprechung auch für diesen Fall ausgeführt, dass die Mietvertragsurkunde dem Erwerber keine Gewissheit darüber verschaffen könne, ob der Vertrag bestehe, sondern lediglich wie die Vertragsbedingungen lauten, in die er eintrete, falls der Vertrag bestehe (vgl. auch BGH NJW 2010, 1453 f.; 2008, 2178; 2007, 3346 f.; 2005, 2225 f.; siehe auch Senat MDR 2012, 902 ff.).
58Hiervon unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall indes grundlegend. Denn der Klägerin als Erwerberin lag zum Zeitpunkt ihres Eintritts in den Mietvertrag im Juni 2011 schon keine der Form genügende, von beiden Parteien unterzeichnete schriftliche „Mietvertragsurkunde“ vor. Das mit seiner Unterschrift versehene Exemplar des Schreibens vom 23. März 2009 präsentierte der Beklagte erstmals zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem die Klägerin bereits die Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen hatte. Da bereits ein nicht der „äußeren Schriftform“ genügender „Mietvertrag“ vorlag, konnte sich die Klägerin als Erwerberin bei Eintritt in den Mietvertrag aufgrund des Schreibens vom 23. März 2009 schon nicht über den Inhalt der auf sie übergehenden Rechte und Pflichten informieren, wie dies § 550 BGB jedoch ermöglichen soll. Denn sie musste davon ausgehen, dass mangels der Unterschrift des Beklagten eine schriftliche Vereinbarung über eine Verlängerung des Mietverhältnisses bereits nicht getroffen worden sein konnte.
59Jedenfalls fehlt es jedoch – wie bereits oben ausgeführt - am Zugang der Annahmeerklärung.
60cc.
61Das nach dem Vorbringen des Beklagten von ihm unterzeichnete Schreiben der B KG vom 23. März 2009 (Anlagenhefter 25) genügt auch inhaltlich den Erfordernissen des § 550 BGB nicht. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Unterschrift tatsächlich vom Beklagten stammt und zu welchem Zeitpunkt sie geleistet wurde.
62Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Schriftform des § 550 BGB nur gewahrt, wenn sich die Einigung über alle wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere den Mietgegenstand, den Mietzins sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses, aus einer von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde ergibt (vgl. BGH NJW 1999, 3257; 2000, 1105; 2002, 3389; 2006, 139; 2008, 2178; NJW-RR 2010, 1309; NJW-RR 2012, 909 f.; OLG Hamm NZM 2011, 584 ff.; OLG Rostock ZMR 2010, 682 ff.; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 550 Rn. 10 m.w.N.). Auch die vom Bundesgerichtshof entwickelte „Auflockerungsrechtsprechung“ führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn sie geht davon aus, dass zwar eine körperliche Verbindung zur „Ersturkunde“ nicht notwendig ist (die hier auch nicht vorliegt), sofern die neue Urkunde selbst die wesentlichen Bestandteile eines Mietvertrages enthält und auf die (formgerechte) Urkunde zweifelsfrei Bezug genommen wird (BGH NJW 2003, 1248 f.; NJW-RR 2000, 744; Senat MDR 2008, 314 m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt das Schreiben vom 23. März 2009 allerdings schon deshalb nicht, weil es weder die ursprüngliche Mietvertragspartei auf Vermieterseite nennt, noch den Mietzins erkennen lässt. Auf die Frage für wen der auch nur in Auftrag (i. A.) handelnde Herr T aufgetreten ist, ob er als Vertreter oder lediglich als Bote für den Vermieter gehandelt hat (vgl. hierzu auch Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 126 Rn. 9) und ob dies Auswirkungen auf die Einhaltung der Schriftform hat, kommt es deshalb nicht an.
63d.
64Die vom Beklagten in der Berufungsbegründung geäußerte Rechtsauffassung, das Schriftformerfordernis sei zwischen den Parteien stillschweigend abbedungen worden, beruht auf einem Rechtsirrtum. Denn die Formvorschrift des § 550 BGB ist nach allgemeiner Auffassung zwingend (Jauernig/Teichmann, BGB, 14. Auflage § 550 Rn. 1 unter Hinweis auf BGH ZMR 1963, 83; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 550 Rn. 2) und bereits ihrer Natur nach nicht abdingbar (Beck’scher Onlinekommentar zum BGB, Stand: 01.08.2012, § 550 BGB Rn. 21 unter Hinweis auf Begr RegE, BT-Drucks 14/4553 S 47).
652.
66Entsprechend den obigen Ausführungen erfolgte auch die Einräumung einer Verlängerungsoption zum 31. Dezember 2013 nicht formgerecht. Wie der Beklagte selbst vorträgt, erfolgte die Vereinbarung der Einräumung dieser Option ebenfalls mündlich (vgl. Berufungsbegründung vom 5. Juli 2012 (S. 3, GA 101), zumal eine dahingehende schriftliche Vereinbarung nicht vorgelegt wird. Folglich verstieß auch diese Vereinbarung gegen die zwingende Vorschrift des § 550 BGB, was zur ordentlichen Kündbarkeit des Mietverhältnisses gemäß § 580 a BGB führte.
67Unerheblich ist auch hier, dass der Beklagte die ihm eingeräumte Option mit dem Schreiben vom 6. November 2007 (Anlagenhefter 15, Anlage K2) ausübte und das von der B KG übersandte Schreiben mit der Bestätigung der Optionsausübung vom 7. November 2007 (Anlagenhefter 26) unterzeichnet haben will. Wie bereits oben hinsichtlich des Schreibens vom 23. März 2009 ausgeführt, vermag darin weder der Abschluss eines neuen Mietvertrages noch ein den Anforderungen des § 550 BGB hinsichtlich der Schriftform genügendes Dokument gesehen werden. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
683.
69Der Klägerin ist es auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf den Mangel der Schriftform zu berufen. Jede Partei darf sich grundsätzlich – auch nach jahrelanger Durchführung des Mietvertrages – darauf berufen, dass die für den langfristigen Mietvertrag vorgesehene Form nicht eingehalten ist. Aus dem Umstand, dass die Parteien ihren Pflichten aus dem Mietvertrag über einen längeren Zeitraum bis zu der ordentlichen Kündigung durch eine Partei nachgekommen sind, lässt sich nicht herleiten, sie hätten darauf vertrauen können, der Vertragspartner werde nicht von der besonderen Kündigungsmöglichkeit Gebrauch machen, die das Gesetz vorsieht, wenn die Schriftform nicht eingehalten ist (BGH NJW 2004, 1103, 1104; NJW-RR 2006, 1385, 1386; NJW 2008, 2181 ff. , Rz. 28, zitiert nach Juris). Nur ausnahmsweise, wenn die Unwirksamkeit der vereinbarten langfristigen Vertragsdauer zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde, kann es gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich sein, sich auf den Formmangel zu berufen. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der eine Vertragspartner den anderen schuldhaft von der Einhaltung der Schriftform abgehalten oder sich sonst einer besonders schweren Treuepflichtverletzung schuldig gemacht hat (BGH NJW 2005, 2225, 2227; NJW 2004, 1103, 1103; NJW 2008, 2181 ff., Rz. 28). Dies ist hier weder bezüglich der Klägerin noch ihrer Rechtsvorgänger dargelegt worden bzw. aus den Umständen ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Kündigung zum 31. Dezember 2012 für den Beklagten zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führt und für ihn weitreichendere Folgen hat, als diese bei der Beendigung eines langjährigen Gewerbemietvertrages ohnehin regelmäßig eintreten.
704.
71Aus den vorgenannten Gründen rechtfertigt sich auch kein höherer Schadensersatzanspruch des Beklagten gemäß §§ 535, 580 BGB, als der vom Landgericht mit EUR 109,90 nebst Zinsen zuerkannte Betrag.
725.
73Das Vorbringen des Beklagten in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 8. Januar 2013 und 10. Januar 2013 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Soweit darin neues tatsächliches Vorbringen enthalten ist, unterliegt es der Zurückweisung gemäß §§ 530, 296 a ZPO. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 8. Januar 2012 behauptet, er habe zu den dort genannten Ereignissen mündlich vorgetragen, ist dies unrichtig, denn derartiges wurde nicht thematisiert.
746.
75Die Widerklage des Beklagten bleibt aus den vorstehend genannten Gründen ohne Erfolg.
767.
77Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
78Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
79Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt EUR 30.270,12 für die Klage und EUR 989,10 für die Widerklage, insgesamt gemäß § 45 Abs. 1 GKG also EUR 31.259,22.