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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 157/12

Datum:
19.02.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-24 U 157/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:0219.I24U157.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 10 O 119/11
 
Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Beklagten das am 27.07.2012 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.421,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils €  807,08 seit dem 06.10.2010, 05.11.2010 und 05.12.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten auf Begleichung vorgerichtlich angefallener, nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 124,65 freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 83% die Klägerin und zu 17 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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