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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 144/12

Datum:
23.05.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-24 U 144/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:0523.I24U144.12.00
 
Tenor:

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2013 unter Mitwirkung seiner Richterinnen Dr. S-F, H und G-N

für   R e c h t   erkannt:

                            Auf die Berufung der Widerklägerin zu 2. wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 19. Juli 2012 teilweise abgeändert und die Klägerin verurteilt, an die Widerklägerin zu 2. EUR 1.880,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2010 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich der auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung aus wichtigem Grund vom 22. Februar 2010 des Mietvertrages vom 24. August 2009 gerichtete Antrag der Widerklägerin zu 2. erledigt hat. Die weitergehende Widerklage der Widerklägerin zu 2., die Widerklage des Beklagten sowie die Berufungen des Beklagten und der Widerklägerin im Übrigen werden zurückgewiesen.

                            Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen zu 17 % die Klägerin und zu 83 % der Beklagte, in Höhe von 60 % gesamtschuldnerisch haftend mit der Widerklägerin zu  2.. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen zu 83 % der Beklagte, in Höhe von 60 % gesamtschuldnerisch haftend mit der Widerklägerin zu 2.. Im Übrigen trägt die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt zu 17 % die Klägerin. Die weiteren außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Widerklägerin trägt die Klägerin zu 10 %, im Übrigen trägt die Widerklägerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

                            Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird im Umfang ihres Unterliegens nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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