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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 W 57/13

Datum:
09.12.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-23 W 57/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:1209.I23W57.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 2 O 166/13
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 W 57/13
 
Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss der 2. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Kleve vom 12. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die vorgenannte Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Von Amts wegen wird die Streitwertfestsetzung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert wird auf 500 € bis zum 28. Oktober 2013 festgesetzt, danach auf die bis dahin entstandenen Kosten des Rechtsstreits.

Die Beschwerde des Klägers gegen die in dem Beschluss der 2. Zivilkammer– Einzelrichter – des Landgerichts Kleve vom 12. November 2013 getroffene Kostenentscheidung wird auf seine Kosten verworfen.

Der Streitwert für die Beschwerde des Klägers gegen die vorgenannte Kostenentscheidung wird auf 63 % der erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits festgesetzt.

 
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