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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 3/12

Datum:
07.05.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 3/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:0507.I21U3.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 10 O 378/07
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.12.2011 verkündete Schlussurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen. Die Klage wird – auch soweit sie sich gegen die Beklagte zu 5) richtet - abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet haben.

Die Revision nicht zugelassen. 

 
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