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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 24/12

Datum:
19.02.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 24/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:0219.I21U24.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 7 O 417/07
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 12. Januar 2012, Az.: 7 O 410/07, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 54.183,16 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2007 sowie weitere 749,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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