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Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. September 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Die zulässige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Mit dem inzwischen rechtskräftigen Versäumnisurteil liegt ein zur Kostenfestsetzung geeigneter Titel vor. Die Richtigkeit dieses Versäumnisurteils ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen. Insoweit hätte der Kläger form- und fristgerecht Rechtbehelfe gegen das Versäumnisurteil einlegen müssen, wenn er die inhaltliche Richtigkeit in Frage stellt.
2Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.