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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 55/12

Datum:
19.02.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 55/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:0219.I20U55.12.00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 21. März 2012 wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, im geschäftlichen Verkehr mit Äußerungen von Kunden über Zahnersatzprodukte des Unternehmens außerhalb der Fachkreise zu werben, wenn dies dergestalt geschieht, dass im Rahmen eines Internetauftritts ein als Hyperlink ausgestaltetes Werbebanner  - wie aus der diesem Urteil beigefügten Anlage ersichtlich - präsentiert wird, bei dem über die Verlinkung Äußerungen von Kunden über Zahnersatzprodukte des Unternehmens aufgerufen werden können, die im Rahmen eines anderen Internetauftritts aufgeführt sind, ohne dass dort sämtliche Kundenbewertungen aufgeführt werden.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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