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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 222/12

Datum:
26.11.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 222/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:1126.I1U222.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 6 O 509/10
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.09.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.904,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.754,73 € seit dem 04.12.2010 und aus weiteren 1.150,00 € seit dem 20.05.2011 zu zahlen und den Kläger von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte A und Kollegen in Höhe von 837,52 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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