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Der Tenor des Urteils des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2013 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass dieser um folgenden Ausspruch ergänzt wird, der als fünfter Absatz in die Urteilsformel einzufügen ist:
„Die Beklagte wird ferner verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 402,81 € zu erstatten.“
G r ü n d e:
2Das Urteil vom 25. Juni 2013 ist insoweit offenbar unrichtig, als der Tenor unberücksichtigt lässt, dass dem Kläger im Umfang seines Obsiegens – wie von ihm beantragt - Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zuzusprechen war. Dass dem Kläger ein entsprechender Anspruch zusteht, ergibt sich ausdrücklich aus den Urteilsgründen unter Nr. 4. Die damit offensichtliche Unrichtigkeit war gemäß § 319 ZPO zu berichtigen.