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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 89/11

Datum:
25.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-16 U 89/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:0125.I16U89.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Krefeld, 11 O 155/09
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15.06.2011 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15.06.2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Krefeld vom 05.11.2011 wird insoweit aufrechterhalten, als die Widerklage der Beklagten im Hinblick auf deren Antrag auf Neuerstellung eines Buchauszugs abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil des Landgerichts Krefeld vom 05.11.2011 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen, im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von 1.823,08 € als zur Zeit unbegründet.

Auf den Hilfsantrag in der Widerklage wird der Kläger verurteilt, der Beklagten einen ergänzenden Buchauszug über alle von der Beklagten im Zeitraum vom 01.10.2008 bis einschließlich 24.07.2009 mit Kunden in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Geschäfte zu erteilen, wobei der jeweilige Buchauszug – soweit bereits Angaben gemacht wurden – über die bereits erteilten Angaben hinaus folgende Angaben zu enthalten hat:

- Datum der Auftragserteilung

- Datum der Lieferung bzw. Teillieferungen

- Umfang der Lieferung bzw. Teillieferungen

- Datum und Nr. der Rechnung bzw. der Rechnung bei Teillieferung

- Rechnungsbetrag

- Datum der Zahlung bzw. der Einzelzahlungen

- Höhe der gezahlten Beträge/Einzelbeträge

- Wert des erteilten Auftrages

- Datum der vollständigen Abwicklung

- Auslieferungsfehlbestand

- Grund für den Fehlbestand

- Wert des Fehlbestandes.

Darüber hinaus wird der Kläger verurteilt, über sämtliche von ihm im Zeitraum vom 25.07.2009 bis 31.12.2012 mit Kunden in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Geschäften Auskunft zu erteilen, welche Umsätze er erzielt habe und hier insbesondere anzugeben:

- Name und Anschrift der Kunden;

- Umfang der abgeschlossenen Geschäfte, spezifiziert nach Art, Menge und Preis der zu liefernden Ware;

- Umgang der Ausführung der abgeschlossenen Geschäfte unter Angabe des Umfanges der Lieferungen und der in Rechnung gestellten Zahlungsbeträge.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis; im Übrigen tragen die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages zu leisten, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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