Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 70/12

Datum:
25.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-16 U 70/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:0125.I16U70.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 10 O 291/11
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27.03.2012 – 10 O 291/11 – teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.200,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2012 zu zahlen,

sowie, an die Klägerin weitere 140.472,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2012 zu zahlen,

Zug um Zug gegen Mitwirkung der Klägerin an der Übertragung der Beteiligung an der „R…-G…-… mbH & Co. O… D… B… KG“ mit der Kommanditisten-Nr. … im Nennwert von 357.356,16 €.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Commerzbank-Universaldarlehen (C…) zur Konto-Nr. … keinerlei Forderungen mehr gegen die Klägerin herleiten kann, insbesondere nicht auf Tilgungsleistungen, Kostentragung und Zinszahlungen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer etwaigen Nachhaftungsverpflichtung im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB sowie von jeder anderen Zahlungsverpflichtung für die Verbindlichkeiten der R…-G…-… mbH & Co. O… D… B… KG freizustellen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.999,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen die Klägerin zu 18%, die Beklagte zu 82%. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin zu 48%, die Beklagte zu 52%.

Dieses Urteil ist – soweit die beiden eingangs genannten Zahlungsanträge und die Kostenentscheidung betroffen ist, im Übrigen ist Rechtskraft eingetreten – vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei ihrerseits vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
123456789101112131415161718192021222324252627282930313233343536373839404142434445464748495051525354555657585960616263646566676869707172737475767778798081828384858687888990919293
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank