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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 168/12

Datum:
31.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. August 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldor
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-16 U 168/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:0131.I16U168.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 10 O 192/11
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. August 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Beklagten, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn der Kläger nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
12

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

34567891011121314151617181920212223242526272829303132
 

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