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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 35/13

Datum:
16.10.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-15 U 35/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:1016.I15U35.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 8 O 42/12
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, II ZR 366/13
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Dezember 2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.069,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. März 2011 zu zahlen.

Ihr wird vorbehalten, nach Erstattung des Verurteilungsbetrages an die Masse ihre Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche die durch die verbotswidrigen Zahlungen begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr von 642,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Mai 2012 an den Kläger zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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