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Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 01.03.2013 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.07.2013 abgeändert.
Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfügungsverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens trägt der Verfügungskläger.
Beschwerdewert: (bis zu) € 7.000 (Kosten des Verfügungsverfahrens).
Gründe
2I.
3Der Verfügungskläger macht gegen die Verfügungsbeklagte Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz geltend. Zu seinen Gunsten ist am 20.11.2003 durch das Landgericht Wuppertal ein Versäumnisurteil in Höhe von € 66.500 nebst 7,5 % Zinsen seit dem 30.09.2002 gegen den Schuldner V L ergangen. Dieser ist u.a. in dem Hinterlegungsverfahren bei der Gerichtskasse Essen - Hinterlegungsstelle – neben weiteren Prätendenten als möglicher Berechtigter an einem hinterlegten Betrag von insgesamt € 255.572,80 (bis Ende Juli 2012) benannt. Dort hatte der Schuldner unter Bezugnahme auf eine Abtretungserklärung die Verfügungsbeklagte, deren Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Tochter des Schuldners ist, als berechtigte Empfängerin des hinterlegten Betrages benannt. Der Verfügungskläger, der gegen den Schuldner bislang vergeblich die Zwangsvollstreckung betrieben hat, hat geltend gemacht, die Übertragung der Berechtigung an dem Hinterlegungsbetrag sei anfechtbar, und Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen seiner Forderung in den Auszahlungsanspruch der Verfügungsbeklagten gegen die Gerichtskasse Essen erhoben. Zugleich hat er beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung die Gerichtskasse anzuweisen, bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache keine Anweisung zur Auszahlung eines Betrages von € 66.500 nebst 7,5 % Zinsen seit dem 30.09.2002 zu verfügen oder einen solchen Betrag auszuzahlen. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt. Mit Schriftsatz vom 31.01.2013 hat der Verfügungskläger das Verfügungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, da der Schuldner und der weitere mögliche Berechtigte S ihre die Verfügungsbeklagte begünstigenden Erklärungen gegenüber der Hinterlegungsstelle widerrufen hätten. Die Verfügungsbeklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Kosten des Verfügungsverfahrens der Verfügungsbeklagten auferlegt. Hiergegen richtet sich deren sofortige Beschwerde.
4II.
5Die gemäß § 91a Abs. 2 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts vom 01.03.2013 hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat die Kosten des in der Haupt-sache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfügungsverfahrens zu Unrecht der Verfügungsbeklagten auferlegt. Diese hat vielmehr der Verfügungskläger zu tragen.
6Gemäß § 91a Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss, wenn die Parteien – wie hier – den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Auch für die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO gelten – angepasst an die Regelungssituation – grundsätzlich die allgemeinen Kostentragungsregeln: es ist darauf abzustellen, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn das (behauptete) Erledigungsereignis nicht eingetreten wäre. Entscheidend ist mithin gemäß §§ 91, 92 ZPO prinzipiell, ob und in welchem Umfang die Klage im Erledigungszeitpunkt Erfolg versprach (vgl. Lindacher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 91a Rn. 48). Danach waren die Kosten hier dem Verfügungskläger aufzuerlegen, weil das Landgericht die einstweilige Verfügung auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten hätte aufheben müssen. Diese hätte nämlich – worauf der Senat die Parteien mit Verfügung vom 14.11.2013 hingewiesen hat – schon nicht wie beantragt ergehen dürfen, da sich nach einhelliger Auffassung in der Literatur eine Anordnung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung nur gegen den Schuldner richten kann, nicht gegen Dritte. Auch scheiden Gebote und Verbote an Behörden aus (vgl. Zöller/Vollkommer,ZPO, 30. Aufl., § 938 Rn. 3; Meyer, in: BeckOK ZPO, 10. Ed. § 938 Rn. 4; Thomas/Putzo-Seiler, ZPO, 34. Aufl., § 938 Rn. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 938 Rn. 5; Stein/Jonas-Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 938 Rn. 19). Der Senat folgt dieser Auffassung. Die Unzulässigkeit von Anordnungen gegen Dritte folgt zum einen daraus, dass sich die Anordnung im Rahmen dessen halten muss, was in der Hauptsache zu Gunsten des Antragstellers ausgesprochen werden könnte, sie dem Gläubiger also keine Rechtsposition verschaffen darf, auf die er nach materiellem Recht keinen Anspruch hätte (Vollkommer, a.a.O.; Mayer, a.a.O.). Zum anderen darf durch die einstweilige Verfügung nicht in Rechte Dritter eingegriffen werden. Dies bedeutet, dass die Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung einer Behörde nicht durch eine einstweilige Verfügung zur Pflicht gemacht werden kann (so bereits RG, Urt. v. 04.02.1928 – V 117/27 = RGZ 120, 118, 119 [Grundbuchamt]). Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers gilt in Bezug auf die Hinterlegungsstellen nichts anderes. Diesen kommt nämlich nicht lediglich die Funktion einer Zahlungsstelle zu. Sie fungieren nicht wie eine Bank, sie haben vielmehr gemäß § 22 des Hinterlegungsgesetzes NRW (HintG NRW) selbständig zu prüfen, ob die Empfangsberechtigung des die Herausgabe Beantragenden nachgewiesen ist. Hier stand eine Abtretung eines möglichen Auszahlungsanspruchs des Schuldners an die Verfügungsbeklagte in Rede, weshalb es nicht allein auf die formelle Beteiligung an dem Hinterlegungsverfahren ankam, sondern auch insoweit eine Prüfung der Berechtigung erforderlich war. In diese Prüfungskompetenz durfte nicht durch eine einstweilige Verfügung im Verfahren zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten eingegriffen werden. Schließlich griff die erlassene einstweilige Verfügung auch deshalb potentiell in Rechte Dritter ein, weil der Hinterlegungsstelle eine Auszahlung eines Betrages in Höhe von € 66.500 nebst 7,5 % Zinsen seit dem 30.09.2002 nicht nur an die Verfügungsbeklagte, sondern generell untersagt wurde. Ohne die Erledigungserklärung hätte eine Auszahlung auch nicht an einen anderen am Hinterlegungsverfahren Beteiligten erfolgen können, selbst wenn dieser seine Berechtigung hätte nachweisen können.
7III.
8Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.