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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-12 U 50/12

Datum:
21.03.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-12 U 50/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:0321.I12U50.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 2 O 196/10
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, IX ZA 8/13
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.01.2012 verkündete Zweite Versäumnisurteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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