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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-12 U 114/12

Datum:
07.11.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-12 U 114/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:1107.I12U114.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 15 O 235/10
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, IX ZR 257/13
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Mai 2012 verkündete Urteil

               des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf  wird

               zurückgewiesen.

               Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der

               Streithelferin, trägt der Kläger.

               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

               Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch

               Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt aus dem Urteil zu

               vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte oder

               deren Streithelferin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu

               vollstreckenden  Betrages geleistet haben.

 
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