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Oberlandesgericht Düsseldorf, IV-3 RBs 129/13

Datum:
12.11.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
IV-3 RBs 129/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:1112.IV3RBS129.13.00
 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 und 3 StPO entsprechend).

Das Ergebnis eines Geschwindigkeitsmessgerätes, das – wie das hier verwendete „PoliScan Speed“ – eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erhalten hat, ist auch ohne Kenntnis seiner genauen Funktionsweise verwertbar (vgl. OLG Köln NZV 2013, 459).

 
 

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