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Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Die Frage der Verwertbarkeit des Messergebnisses bei mangelnder Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes, das eine Bauartzulassung von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erhalten hat, ist obergerichtlich hinreichend geklärt (vgl. OLG Köln NZV 2013, 459).
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OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
3BESCHLUSS
4IV – 3 RBs 119/13723 Js-OWi 728/13 StA Wuppertal
5In der Bußgeldsache
6g e g e n pp.,
7w e g e n Verkehrsordnungswidrigkeit
8hat der 3. Senat für Bußgeldsachen durch den Richter am Oberlandesgericht R. als Einzelrichter am
931. Oktober 2013
10auf den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 14. August 2013 zuzulassen, nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 80 Abs. 4 S. 1, 80a Abs. 1 OWiG
11b e s c h l o s s e n :
12Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
13Die Frage der Verwertbarkeit des Messergebnisses bei mangelnder Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes, das eine Bauartzulassung von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erhalten hat, ist obergerichtlich hinreichend geklärt (vgl. OLG Köln NZV 2013, 459).