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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 UF 129/13

Datum:
23.12.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 129/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:1223.II8UF129.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Krefeld, 66 F 102/11
Leitsätze:

Durch die Rückrechnung des kapitalisierten Ehezeitanteils in Versorgungspunkte anhand von Barwertfaktoren, die auf versicherungsmathematischen Grundsätzen beruhen und individuelle biometrische Risiken der Versicherten berücksichtigen, wird der Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt.

Dass dem Ausgleichsberechtigten aus der Hälfte des Wertes der während der Ehe-zeit erworbenen Versorgung jeweils auch die gleiche Leistung zufließt, ist nach § 11 VersAusglG nicht geboten.

Zur Berechnung des Ehezeitanteils einer Startgutschrift in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach § 40 VersAusglG.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Krefeld vom 01.03.2013 wird auf Ihre Kosten zurückgewiesen.

 
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