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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 UF 11/12

Datum:
27.05.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 11/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:0527.II8UF11.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Düsseldorf, 268 F 38/09
Leitsätze:

Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung sind im Regelfall jedenfalls dann trotz geringer Wertdifferenz (§ 18 Abs. 1 VersAusglG) im Wertausgleich bei der Scheidung auszugleichen, wenn für beide früheren Ehegatten bereits ein Versicherungskonto vorhanden ist und noch keine Rente bezogen wird.

 
Tenor:

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 29. November 2011 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf aufgehoben.

II.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 13 …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,0191 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 56 … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Mai 2010, übertragen.

III.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 56 …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2,3887 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 13 … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Mai 2010, übertragen.

IV.

Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens werden und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleiben gegeneinander aufgehoben.

V.

Der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich wird für beide Instanzen und insoweit unter Abänderung der Beschlüsse des Amtsgerichts vom 23. Mai und 29. November 2011auf 1.400 € festgesetzt. 

VI.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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