Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-7 UF 45/13

Datum:
20.06.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-7 UF 45/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:0620.II7UF45.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Düsseldorf, 261 F 183/12
Schlagworte:
Wechselmodell Kindergeld
Normen:
§§ 1601 ff BGB, § 64 EStG
Leitsätze:

Besteht ein echtes Wechselmodell zwischen den Eltern, ist der das Kindergeld be-ziehende Elternteil verpflichtet, das hälftige Kindergeld an den anderen Elternteil auszugleichen. Eine Anrechnung auf den nach dem Einkommen beider Eltern ermit-telten Bedarf des Kindes findet nicht statt.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners sowie die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 18.12.2012 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für seinen Sohn A. Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

-          für den Zeitraum Februar bis Oktober 2012 in Höhe von monatlich285,00 EUR abzüglich in den Monaten Juni bis einschließlich August 2012 monatlich gezahlter 285,00 EUR, mithin einen Rückstand von 1.710,00 EUR,

-          für die Monate November 2012 bis einschließlich Mai 2013 monatlich in Höhe von 110 % des Mindestunterhaltes der 3. Altersstufe unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes, mithin monatlich 377,00 EUR, abzüglich in den Monaten Januar bis einschließlich Mai 2013 monatlich gezahlter 377,00 EUR, mithin einen Rückstand von 754,00 EUR, und

-          ab Juni 2013 in Höhe von 120 % des Mindestunterhaltes der 3. Altersstufe unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt zurückgewiesen.

2.

Auf den Widerantrag des Antragsgegners wird die Antragstellerin verpflichtet, an den Antragsgegner einen Betrag von 744,00 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird der Widerantrag zurückgewiesen.

Es verbleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner zu 85 % und die Antragstellerin zu 15 %.

 
12345678910111213141516171819202122232425262728293031323334353637383940414243444546474849505152535455
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank