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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-7 UF 230/12

Datum:
28.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-7 UF 230/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:0128.II7UF230.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Neuss, 45 F 49/12
Normen:
§§ 120 Abs. 2, 3 FamFG, 707 Abs. 1 S. 1, 719 Abs. 1 S. 1 ZPO
Leitsätze:

Leitsatz:

Der Antrag an das Beschwerdegericht, die Zwangsvollstreckung aus einem Be-schluss des Amtsgerichts gem. § 120 Abs. 2 Satz 3 FamFG einzustellen, ist auch dann zulässig, wenn in I. Instanz ein Antrag nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht gestellt worden ist.

Orientierungssatz:

1.

Die Zulässigkeit des an das Beschwerdegericht gestellten Antrags, die Zwangsvoll-streckung gem. § 120 Abs. 2 Satz 3 FamFG einzustellen, hängt nicht davon ab, dass in I. Instanz ein Antrag nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG gestellt worden ist.

2.

Die Zwangsvollstreckung aus einem wirksamen (§ 116 Abs. 3 S. 2, 3 FamFG) und damit vollstreckbaren (§ 120 Abs. 2 S. 1 FamFG) Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht - kann auf Antrag einstweilen bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel eingestellt oder beschränkt werden (§§ 707 Abs. 1 S. 1, 719 Abs. 1 S. 1 ZPO, 120 Abs. 1, Abs. 2 FamFG), wenn das Rechtsmittel zulässig und in der Sache nicht ohne Aussicht auf Erfolg ist (OLG Hamm Beschluss vom 07.09.2010 - 11 UF 155/10; Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, § 120 RdNr. 4) sowie der Schuldner glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 120 Abs. 2 S. 3 FamFG).

 
Tenor:

Auf den Antrag des Antragsgegners wird die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Neuss vom 05.10.2012 für die Zeit ab dem 01.05.2012 eingestellt. Im übrigen wird der Einstellungsantrag zurückgewiesen.

Der Antragstellerin wird zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Antragsgegners ratenfreie (notwendige) Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M, Düsseldorf, bewilligt.

Den Beteiligten wird vorgeschlagen, sich auf der Basis der durch den Einstellungsbeschluss vorgegebenen Erwägungen des Senats zu vergleichen. Die Antragstellerin behielte den ungeschmälerten Unterhaltsanspruch bis einschließlich April 2012, danach entfiele der Unterhaltsanspruch aufgrund einer eingreifenden Befristung nach § 1578b BGB.

Beschwerdewert:  8.702 € (12 x 611 € = 7.332 € ;3.070 € - 1.700 € = 1.370 €; 7.332 € + 1.370 € = 8.702 €)

 
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