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Normen: §§ 313, 516, 195 BGB
Leitsatz:
Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen (=Schenkungen) nach den Grund-sätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung des auf der Basis der alten BGH-Rechtsprechung zu sog. ehebedingten Zuwendungen beruhenden bereits durchgeführten Zugewinnausgleich zwischen Kind und Schwiegerkind (sog. Alt-fälle). Die Verjährung des Anspruchs richtet sich nach § 195 BGB.
Orientierungssatz:
1.
Schwiegerelterliche Zuwendungen, die mit Rücksicht auf die Ehe ihres Kindes an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind keine unbenannten Zuwendungen, sondern stel-len regelmäßig eine Schenkung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB dar (vgl. BGH FamRZ 2010, 958; BGH FamRZ 2010, 1626; BGH FamRZ 2012, 273).
2.
Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Weg-fall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, können nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegerel-tern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinn-ausgleich teilweise von der Schenkung profitiert (vgl. BGH FamRZ 2010, 958).
3.
Ist grundsätzlich eine Anpassung der Schenkungsverträge nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände vorzunehmen, ist in diesem Rahmen in sog. Altfällen das Ergebnis des auf der alten Rechtsprechung des BGH beruhenden bereits durchgeführten Zugewinnaus-gleichsverfahrens zwischen dem Kind und dem Schwiegerkind zu berücksichtigen.
4.
Die Verjährung des Anspruchs nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrund-lage richtet sich nach § 195 BGB.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Neuss vom 12.04.2012 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin 3.457,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden zu 13 % der Antragsgegnerin und zu 87 % der Antragstellerin auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz werden zu 20 % der Antragsgegnerin und zu 80 % der Antragstellerin auferlegt.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet, § 116 Abs. 3 FamFG.
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin ist die frühere Schwiegermutter der Antragsgegnerin. Der frühere Schwiegervater der Antragsgegnerin ist am 27.12.2006 verstorben und von der Antragstellerin beerbt worden (GA 9).
4Sie begehrt nach dem Scheitern der am 20.06.1983 geschlossenen Ehe ihres Sohnes mit der Antragsgegnerin von dieser die Rückzahlung – nach ihrem Vortrag ihrem Sohn und der Antragsgegnerin - geschenkter Geldbeträge nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
5Der Sohn der Antragstellerin und die Antragsgegnerin erwarben nach der Eheschließung ein Grundstück in Bad Wünnenberg im Sauerland, das mit einem Ferienhaus bebaut wurde.
6Die Schwiegereltern der Antragsgegnerin leisteten dazu finanzielle Beiträge. Sie überwiesen insgesamt 27.751,49 € direkt an Bauträger, die Stadt Wünnenberg oder andere am Bau beteiligte Firmen sowie insgesamt 36.744,82 € auf ein von ihrem Sohn und der Antragsgegnerin unterhaltenes Baukonto bei der Sparkasse Neuss (Kto-Nr.: 40 30 14) oder auf ein Privatgirokonto der Antragsgegnerin (Kto-Nr.: 41 07 19 9 gezahlt (Gesamtaufwand 27.751,49 € + 36.744,82 € = 64.496,31 €).
7Der Sohn der Antragstellerin und die Antragsgegnerin trennten sich im März des Jahres 2000. Im Scheidungsverbundverfahren war auch die Folgesache Zugewinn anhängig. Zahlungen der Antragstellerin und ihres Mannes zur Errichtung des Ferienhauses waren auch Gegenstand dieses Verfahrens (vgl. insbes. Beschluss des Senats vom 08.11.2004, GA 171 ff.). Im Termin am 11.11.2004 haben die Antragsgegnerin und der Sohn der Antragstellerin einen Vergleich geschlossen, dass wechselseitige Zugewinnausgleichsansprüche nicht bestehen (vgl. GA 73 f.). Die Ehe ist zwischenzeitlich rechtskräftig geschieden.
8Durch notariellen Vertrag vom 15.07.2005 veräußerte die Antragsgegnerin ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Ferienhaus zu einem Kaufpreis von 70.000 € an den Sohn der Antragstellerin.
9Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, bei den zur Errichtung des Ferienhauses geleisteten Geldbeträgen habe es sich um Schenkungen gehandelt, die die Antragsgegnerin nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu 11/20 der hälftigen Gesamtaufwendungen, hier 17.736,49 €, zurückerstatten müsse (Gesamtaufwendungen 64.496,31 € : 2 = 32.248,16 € x 11/20 = 17.736,49 €). Sie hat dazu vorgetragen, der Zweck ihrer Schenkung wäre nach 20jähriger Nutzung als erreicht anzusehen. Tatsächlich habe die Antragsgegnerin das Ferienhaus aber nur 9 Jahre bis zum Trennung genutzt. Deshalb habe sie 11/20 der hälftigen Gesamtaufwendungen zu erstatten.
10Zudem hat die Antragstellerin in erster Instanz auch 16/20 eines Betrages von 20.000 € verlangt, den sie der Antragsgegnerin zur Anschaffung eines Pkw Suzuki Vitara geschenkt hatte (20.000 € x 16/20 = 8.180,67 €).
11Die Antragstellerin hat beantragt,
12die Antragsgegnerin zu verurteilen, an sie 25.917,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2011 zu zahlen.
13Die Antragsgegnerin hat beantragt,
14den Antrag abzuweisen.
15Sie hat vorgetragen, bei den Zahlungen habe es sich nicht um Schenkungen gehandelt. Die Zahlungsbelege wiesen das Wort Schenkung im Verwendungszweck nicht aus. Darüber hinaus habe sie nicht von den in der Ehe entstandenen Vermögenswerten profitiert. Etwaige Schenkungen seien bereits im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt worden und könnten daher nicht nochmals geltend gemacht werden.
16Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung den Antrag der Antragstellerin gerichtet auf teilweise Rückzahlung der zur Anschaffung des Pkw Suzuki Vitara geleisteten Beträge zurückgewiesen und die Antragsgegnerin im Übrigen antragsgemäß verurteilt, an die Antragstellerin 17.736,49 € zu zahlen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, bei den Zahlungen habe es sich um Schenkungen gehandelt, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage rückabzuwickeln seien. Die Erbringung finanzieller Beiträge in Höhe von 64.496,32 € sei zugestanden. Die Antragsgegnerin habe sich darauf beschränkt, pauschal zu bestreiten, die Antragstellerin habe Schenkungen erbracht. Dies sei unerheblich, weil die Antragstellerin substantiiert unter Vorlage umfangreicher Belege vorgetragen habe, welche Zahlungen sie und ihr Ehemann erbracht hätten, Die aufgewendeten Beträge seien auch als Schenkung zu qualifizieren. Unter Würdigung sämtlicher Gesichtspunkte sei ein Ausgleichsbetrag von 17.736,49 € (= jeweils 11/20 von 27.751,49 € und 36.744,82 €) angemessen.
17Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie beruft sich zunächst auf die Einrede der Verjährung.
18Sie trägt weiter vor, über die Ansprüche sei bereits im Rahmen des Scheidungsverfahrens zwischen ihr und dem Sohn der Antragstellerin rechtskräftig entschieden, weil sie bereits Gegenstand des Zugewinnausgleichsverfahrens gewesen seien.
19Bei den Zahlungen an Bauträger, die Stadt Wünnenberg und andere könne eine verlässliche Zuordnung, dass es sich dabei um Schenkungen an die Eheleute gehandelt habe, nicht vorgenommen werden.
20Hinsichtlich der Beträge, die fünf Jahre nach dem Bau des Hauses seitens der Schwiegereltern geleistet worden seien, liege keine Schenkung vor.
21Überdies sei ein Betrag in Höhe von 30.000 DM dem Sohn leihweise überlassen worden, also darlehensweise geleistet.
22Welche Kriterien für die Zahlung des Betrages von 70.000 € für den Miteigentumsanteil maßgeblich gewesen seien, habe die Antragstellerin nicht vorgetragen. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin eigenes Vermögen in Höhe von 45.000 bis 50.000 DM in das Haus investiert.
23Die Antragsgegnerin beantragt,
24den angefochtenen Beschluss abzuändern und den Zahlungsantrag abzuweisen.
25Die Antragstellerin beantragt,
26die Beschwerde zurückzuweisen.
27Sie tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen. Insbesondere habe die Antragsgegnerin keine eigenen Gelder in das Haus investiert. Sie habe zwar einige Jahre vor dem Erwerb einen Lottogewinn in Höhe von 100.000 DM gemacht, diesen aber bis zur Anschaffung des Ferienhauses schon zur Hälfte ausgegeben gehabt. Nur ein Teilbetrag in Höhe von 50.000 DM sei festverzinslich angelegt worden. Dieser habe in den Hauserwerb investiert werden sollen, dies sei aber nicht geschehen. Das Haus sei zwischenzeitlich zu einem Preis von 148.000 € veräußert worden. Der reine Verkaufserlös habe sich auf 140.000 € belaufen (vgl. GA 223).
28II.
29A.
30Für das Verfahren betreffend die im Übrigen zulässige Beschwerde ist nach Artikel 111 Abs. 1 FGG RG das neue Prozessrecht anwendbar, weil das Verfahren nach dem 31.08.2009 eingeleitet wurde.
31B.
32Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat überwiegend Erfolg. Sie führt zu einer Herabsetzung des an die Antragstellerin zu zahlenden Ausgleichsbetrags auf 3.457,34 €.
33I.
34Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Rückzahlung schenkweise geleisteter Beträge nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur in Höhe von 3.457,34 € zu.
351.Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB sind anwendbar.
36a.Bei den schwiegerelterlichen Zuwendungen an die Antragsgegnerin handelte es sich um Zuwendungen, die die Schwiegereltern an die frühere Schwiegertochter mit Rücksicht auf die Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens machten. Diese Zuwendungen sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr als sog. ehebezogene Zuwendungen zu betrachten, sondern stellen regelmäßig eine Schenkung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB dar, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen an die Schwiegertochter erfolgten (vgl. BGH FamRZ 2010, 958, bei juris Rn 19 ff.; BGH FamRZ 2010, 1626, Rn. 11 ff.; BGH FamRZ 2012, 273, bei juris Rn 18 ff.).
37Vorliegend handelt es sich bei sämtlichen in der Antragsschrift genannten Zahlungen der Schwiegereltern um Schenkungen (auch) an die Antragsgegnerin und zwar sowohl hinsichtlich der Direktzahlungen der Schwiegereltern für das Haus in Bad Wünnenberg (etwa an Generalunternehmer oder die Stadt Wünnenberg) wie auch hinsichtlich der Überweisungen auf das Konto ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter (Baukonto) oder das Girokonto der Antragsgegnerin.
38Die Zahlungen in Höhe von insgesamt 64.496,31 € sind unbestritten. Die Schwiegereltern der Antragsgegnerin überwiesen insgesamt 27.751,49 € direkt an Bauträger, die Stadt Wünnenberg oder andere am Bau beteiligte Firmen. Insgesamt 36.744,82 € überwiesen sie entweder auf ein von ihrem Sohn und der Antragsgegnerin unterhaltenes Baukonto bei der Sparkasse Neuss (Kto-Nr.: 40 30 14) oder auf ein Privatgirokonto der Antragsgegnerin (Kto-Nr.: 41 07 19 9) (Gesamtaufwand 27.751,49 € + 36.744,82 € = 64.496,31 €).
39Unzutreffend vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, es habe sich nicht um Schenkungen gehandelt. Die Antragsgegnerin und ihr früherer Ehemann hatten beschlossen, ein Ferienhaus auf einem anzukaufenden Grundstück zu erstellen. Die Schwiegereltern hatten dazu ihre Unterstützung zugesagt. Auch aus Sicht der Antragsgegnerin liegt deshalb in jeder Zahlung der Schwiegereltern zum Zwecke der Errichtung des Ferienhauses an sie und ihren früheren Ehemann eine Schenkung der Schwiegereltern auch an sie selbst.
40Dies liegt ohnehin auf der Hand, soweit Beträge zur Verwirklichung des Ferienhausbaus von den Schwiegereltern auf das Baukonto der früheren Eheleute oder gar das Konto der Antragsgegnerin geflossen sind.
41Auch bei der Überweisung vom 07.03.1991 über 30.000 DM handelte es sich um eine Schenkung. Dies steht nicht in Frage, weil sich auf dem Kontoauszug (GA 22, schlecht lesbar) der Vermerk leihweise Lothar Schumacher Bau Wünnenberg findet. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass es sich um ein Darlehen gehandelt hat. Zum einen trägt der Überweisungsträger einen solchen Vermerk nicht, was gegen eine darlehensweise Zuwendung spricht. Zum anderen ist eine Schenkung von der Antragsgegnerin nicht hinreichend bestritten. Wie später noch genauer ausgeführt werden wird, war die Überweisung vom 07.03.1991 bereits Gegenstand des Zugewinnausgleichsverfahrens zwischen dem Sohn der Antragstellerin und der Antragsgegnerin. In diesem Verfahren hatte die Antragsgegnerin – wie hier - die Vornahme von Schenkungen seitens ihrer Schwiegereltern bestritten. Das Amtsgericht hatte insoweit Beweis erhoben und war zu der Auffassung gelangt, dass es sich auch bei dem Betrag von 30.000 DM um eine schenkweise Zuwendung handelte. Dem ist auch der Senat in seinem Hinweisbeschluss zur Vorbereitung der damaligen mündlichen Verhandlung in II. Instanz, vgl. GA 172 f. beigetreten. Danach hätte die Antragsgegnerin gerade zu diesem Punkt substantiierter vortragen müssen, warum die damalige Bewertung des Senats fehl geht.
42Schenkungen an die Antragsgegnerin liegen auch hinsichtlich der an den Bauträger erfolgten Überweisungen oder der Zahlung des restlichen Erschließungsbetrages an die Stadt Wünnenberg (Überweisungen vom 02.05.1991 über 45.000 DM sowie vom 02.09.1998 über 7.329,51 DM vgl. GA 3, 4) vor. Unstreitig waren Bauherren die Antragsgegnerin und ihr früherer Ehemann. Sie haben auch den Bauträgervertrag unterzeichnet. Zahlten nun die Antragstellerin und ihr Ehemann 45.000 DM an die Bauträgergesellschaft (vgl. GA 10, 11A) handelte es sich um die Begleichung eine fremden Schuld und damit im Innenverhältnis, da Unentgeltlichkeit vereinbart war, um eine Schenkung der Antragstellerin und ihres Ehemanns an die Antragsgegnerin und ihren früheren Ehemann, den Sohn der Antragstellerin. Diese Bewertung steht nicht dadurch in Frage, dass in der Überweisung nicht die Eheleute, sondern der Vermerk Lothar Schumacher Haus Wünnenberg auftaucht (GA 11). Daraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, gerade bei dieser Zahlung habe es sich um eine Leistung nicht auch an die Schwiegertochter, sondern nur an den Sohn gehandelt. Diese Annahme wäre lebensfremd, wurde doch durch die Zahlung von 45.000 DM eine Gesamtschuld der Eheleute gegenüber dem Bauträger beglichen und damit auch die Antragsgegnerin begünstigt.
43Ebenso verhält es sich mit der Direktüberweisung der restlichen Erschließungskosten von 7.329,51 DM vom 02.09.1998. Auch bei dieser späteren Zahlung ging es um den Zweck Errichtung der Immobilie in Wünnenberg. Wiederum lag im Innenverhältnis zu Sohn und Schwiegerkind eine Schenkung der Antragstellerin und ihres Mannes vor.
44Schenkungen liegen auch hinsichtlich der Zahlungen auf die Rechnung der Firma Veith GmbH vom 09.08.1996 über 1.399,72 DM, die Rechnung des Bezirks-Schornsteinfegermeisters Langer vom 15.10.1997 über 60,77 DM sowie der Zahlung auf eine weitern Rechnung der Firma Veith vom 28.09.1998 über 487,20 DM vor. Sämtliche Rechnungsbeträge bezogen sich auf Arbeiten, die dem Erhalt des Ferienhauses dienten und wurden schenkweise geleistet und zwar an die Antragsgegnerin selbstverständlich nur, weil sie die Ehefrau des Sohnes der Antragstellerin war.
45b.
46Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind auf diese Schenkungen anwendbar.
47Geschäftsgrundlage sind die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zu Tage getretenen gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien sowie der die einer Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Ist dies hinsichtlich der Vorstellungen der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zu Gute kommen der Fall, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH FamRZ 2010, 958 bei juris Rn 26).
482.Hier war Geschäftsgrundlage der Schenkung der Antragstellerin und ihres Ehemannes die für die Schwiegertochter, die Antragsgegnerin, erkennbare Erwartung, dass die Ehe der Antragsgegnerin mit dem Sohn der Antragstellerin von Dauer sein werde und mit der Schenkung zur Schaffung der Ferienwohnung beigetragen wurde, die dem Sohn auf Dauer zu Gute kommen sollte. Einen anderen Anlass, die Antragsgegnerin zu bedenken, gab es nicht.
49Diese Geschäftsgrundlage ist infolge des Scheiterns der Ehe der Antragsgegnerin mit dem Sohn der Antragstellerin und mit der Übernahme des Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin durch den Sohn der Antragstellerin entfallen. Selbstverständlich haben die Antragstellerin und ihr Ehemann die Antragsgegnerin nur deshalb bedacht, weil diese mit ihrem Sohn verheiratet war und sie davon ausgingen, dass mit der Schenkung auch an ihre Schwiegertochter für den Sohn und die Enkelkinder auf Dauer eine Ferienwohnung geschaffen werden würde. Mit der Trennung der Eheleute und der späteren Übernahme des Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin durch den Sohn der Antragstellerin gegen Entgelt ist diese Geschäftsgrundlage der Schenkungen entfallen.
503.Danach ist grundsätzlich eine Anpassung der Schenkungsverträge nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände vorzunehmen.
51Zurückzugreifen ist dabei zunächst auf die Abwägungskriterien, die nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen heranzuziehen waren (vgl. BGH FamRZ 2010, 958, bei juris Rn 58). Regelmäßig kommt es nicht zu einer vollen Rückgabe der Schenkung, da der Zweck der Zuwendung jedenfalls teilweise erreicht ist, soweit und solange die Ehe Bestand gehabt hat. Die Begünstigung ist vielmehr nur für die Zeit nach dem Scheitern der Ehe zu entziehen. Die Geschäftsgrundlage entfällt insoweit, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet. Über die Art und Weise, wie dem Gesichtspunkt Geltung zu verschaffen ist, ist im Rahmen der Abwägung, des tatrichterlichen Ermessens, zu befinden (vgl. BGH FamRZ 2010, 958, Rn 59) (vgl. dazu folgend unter a)).
52Zudem ist vorliegend das Ergebnis des im Jahr 2004 durchgeführten Zugewinnausgleichsverfahrens zwischen der Antragsgegnerin und dem Sohn der Antragstellerin zu beachten.
53Zu einem Entfall des Rückforderungsanspruchs führt der stattgefundene Zugewinnausgleich zwischen dem Sohn der Antragstellerin und der Antragsgegnerin als solcher nicht. Ist aber – wie hier – über den Zugewinnausgleich noch auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sog. unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendung entschieden worden oder eine vergleichsweise Einigung auf dieser Basis erfolgt, wurde damals bereits die Hälfte der schwiegerelterlichen Gesamtzuwendung als Schenkung im Anfangsvermögen des leiblichen Kindes berücksichtigt. Dies führte dazu, dass zunächst der Zugewinn des Kindes sich um den indexierten Wert der (hälftigen)
54Schenkung verminderte und das Anfangsvermögen des Schwiegerkindes trotz der Zuwendung nicht erhöht wurde. Dadurch wurde der Zugewinn des Schwiegerkindes erhöht und die Zuwendung der Schwiegereltern auf diese Weise zugunsten des Zugewinnausgleich des eigenen Kindes ausgeglichen. Da nunmehr die Schwiegereltern einen eigenen Rückforderungsanspruch haben, würde dies zu einer Doppelbelastung des Schwieger-kindes führen, wenn man nun ohne Berücksichtigung des Zugewinnausgleichs den Schwiegereltern einen vollen Ausgleich hinsichtlich der Schenkungen nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gewähren würde, der erst nach der Rechtsprechungsänderung durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH FamRZ 2010, 958), verfolgt werden kann.
55Unbillige Ergebnisse, eine Doppelbelastung des Schwiegerkindes, werden deshalb in der Weise vermieden, dass der Zugewinnausgleich nach der neuen Rechtsprechung fiktiv durchgeführt wird und die Differenz zu dem damaligen güterrechtlichen Ausgleich bei der Ermittlung der Höhe des schwiegerelterlichen Rückforderungsanspruchs aus § 313 BGB ausnahmsweise im Rahmen der tatrichterlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls berücksichtigt wird. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Zweck der Schenkung insoweit erreicht wurde, als das Kind des Schenkers bereits über den Zugewinnausgleich von der Schenkung seiner Eltern profitiert hat (vgl. BGH FamRZ 2010, 958, Rn 44; BGH FamRZ 2010, 1626 bei juris Rn 25) (vgl. dazu folgend unter b)).
56Nach neuer Rechtsprechung ist die Schenkung auch im Anfangsvermögen des Schwiegerkindes zu berücksichtigen, wobei der an sich ebenfalls zu beachtende Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern nicht in Ansatz gebracht werden kann, weil er in gleicher Höhe das Anfangs- und Endvermögen des Schwiegerkindes belastet und sich damit neutralisiert (s. BGH a. a. O.).
57a)
58Im Rahmen der umfassenden Abwägung ist hier zunächst zu berücksichtigen, dass die Ehe der Antragsgegnerin und des Sohnes der Antragstellerin von der Heirat am 20.06.1983 bis zur Trennung im März 2000 etwa 17 Jahre gedauert hat, bis zur Rechtskraft der Scheidung im Jahr 2004 (GA 50) mehr als 20 Jahre.
59Es kommt hinzu, dass der Sohn der Antragstellerin von dem Ferienhaus in der von der Antragstellerin und ihrem Ehemann vorausgesetzten und zur Geschäftsgrundlage erhobenen Weise von der Fertigstellung des Ferienhauses spätestens im Jahr 1992 bis zum Scheitern der Ehe mit Trennung im März 2000 immerhin 9 Jahre Gebrauch gemacht hat. Erst zu diesem Zeitpunkt ist die Geschäftsgrundlage der Schenkung entfallen.
60Geht man nun mit Haußleiter/Schulz (Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Aufl., Kap. 7, Rn 15, 16) davon aus, dass bei einer Dauer der Ehe des Kindes mit dem Schwiegerkind von 20 Jahren nach der Schenkung der verfolgte Zweck, die Ehe des leiblichen Kindes aufrecht zu erhalten und zu stärken, im Regelfall als erreicht anzusehen ist (vgl. ebd., Kap. 5, Rn 231 unter Berufung auf BGH FamRZ 1999, 1580, 1583 und weiteren Nachweisen) kommt ein Ausgleich hier grundsätzlich nur noch in Höhe von 11/20 (20 Jahre abzüglich 9 Jahre Nutzungsdauer) der geschenkten Summe in Betracht.
61Danach besteht zunächst allenfalls noch ein Anspruch in Höhe von 11/20 der an die Antragsgegnerin erfolgten Zuwendung, hier 11/20 von 32.248,16 €, weil von der insgesamt geschenkten Summe von 64.496,32 € nur die Hälfte auf die Antragsgegnerin, die restliche Hälfte auf den Sohn der Antragstellerin entfiel. 32.248,16 € x 11/20 ergeben 17.736,48 €.
62b)
63Zudem muss hier im Rahmen der Gesamtabwägung berücksichtigt werden, dass ein Teil der hier zum Ausgleich gestellten Schenkungen bereits im Rahmen der Berechnung des Zugewinnausgleichs zwischen ihrem Sohn und der Antragsgegnerin in Höhe eines Betrages von 12.974,72 € Berücksichtigung fand. Dies führt hier zu einer weiteren Herabsetzung des Anspruches von nach den Ausführungen unter a) verbliebenen 17.736,48 € auf rechnerisch nur noch 4.761,76 €.
64Der Zugewinnausgleich wurde bereits im Jahr 2004 durchgeführt (sog. Altfall).
65Ergeht über den Zugewinnausgleich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder wird darüber im Wege des Vergleichs eine Einigung erzielt und musste das Schwiegerkind infolge der Schenkung seinem Ehepartner einen höheren Zugewinnausgleich leisten oder erhielt es einen geringeren Ausgleich von ihm, als dies ohne die Schenkung der Fall gewesen wäre, ist dieses Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs bei der Ermittlung der Höhe des schwiegerelterlichen Rückforderungsanspruches im Rahmen der tatrichterlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Hierbei kann dann von Bedeutung sein, ob der Zweck der Schenkung insoweit erreicht wurde, als das Kind bereits über den Zugewinnausgleich von der Schenkung profitiert hat (vgl. BGH FamRZ 2010, 958, bei juris, Rn. 44). Dem steht der Fall gleich, dass die Schenkungen den Zugewinnausgleich rechnerisch in den Zugewinnausgleich einbezogen wurde und dies dazu führte, dass sich kein Zugewinnausgleichsanspruch des Schwiegerkindes ergab. Auch dann ist der Anspruch des Schwiegerkindes durch die Berücksichtigung der Schenkung geringer geworden.
66So liegt der Fall hier:
67Die teilweise Berücksichtigung der Schenkungen, die hier Gegenstand des Anspruchs aus § 313 BGB sind, schon im damaligen Zugewinnausgleichsverfahren führte dazu, dass im verfahrensabschließenden Vergleich vor dem Senat im Jahr 2004 auf Zugewinnausgleichsansprüche wechselseitig verzichtet wurde. Ohne die hälftige Berücksichtigung der Schenkungen der Antragstellerin und ihres Mannes im Anfangsvermögen der Antragsgegnerin fiel der Zugewinnausgleichsanspruch der Antragsgegnerin um 12.974,72 € geringer aus, was dann den wechselseitigen Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüche auf der Basis des Senatsvorschlages auslöste. Bei Berücksichtigung der Schenkungen in deren Anfangsvermögen hätte die Antragsgegnerin in der genannten Höhe einen Zugewinnausgleichsanspruch gehabt, weil ihr Zugewinn entsprechend geringer ausgefallen wäre. Deshalb ist es angemessen, dass nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage vom Anspruch der Antragstellerin in Höhe von 17.736,48 €, der Betrag von 12.974,72 € abgezogen wird, weil der Sohn in dieser Höhe bereits über den Zugewinnausgleich profitiert hat. Es verbleibt deshalb danach nur noch ein Anspruch in Höhe von 4.761,76 €.
68Der Betrag von 19.974,72 € ergibt sich aus Folgendem:
69Aus dem terminsvorbereitenden Beschluss des Senats vom 08.11.2004 in der Sache
70II-7 UF 166/04 (= 51 F 47/01 GÜ; Zugewinn) ergibt sich, dass im Zugewinnausgleichsverfahren zugunsten des Sohnes der Antragstellerin auch Schenkungen der Eltern zum Bau des Ferienhauses in seinem Anfangsvermögen hälftig berücksichtigt worden sind, die hier Gegenstand des Anspruchs der Antragstellerin sind. Der Senat hat damals sämtliche vom Amtsgericht bereits im Anfangsvermögen berücksichtigen Zahlungen der Antragstellerin und ihres Ehemanns an ihren Sohn und die Schwiegertochter ebenfalls zur Hälfte im Anfangsvermögen des Sohnes berücksichtigt (vgl. Senatsbeschluss GA 172, 176, Urteil des AG, GA 56) und lediglich festgestellt, dass sich ein Posten, die hälftige Schenkung vom 14.08.1996, nicht auf 342,49 €, sondern auf 357,83 € belaufen habe.
71Die im Anfangsvermögen berücksichtigten Beträge sind teilweise identisch mit den im vorliegenden Verfahren zum Gegenstand des Rückforderungsanspruchs gemachten Beträgen. Vier der Rechnungen, die hier den Gegenstand des Rückforderungsbegehrens bilden, waren bereits Gegenstand des Zugewinnausgleichsverfahrens.
72Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wie auch des Verfahrens betreffend den Zugewinnausgleich ist zunächst die Zahlung vom 07.03.1991 per Überweisung an den Sohn der Antragsgegnerin und die Antragsgegnerin in Höhe von 30.000 DM (vgl. GA 4, 22 einerseits, GA 176 andererseits ab Position II. Anfangsvermögen d. der Tabelle des Senats). Diese Tabelle wurde im Senatsbeschluss vom 08.11.2004 in Bezug genommen und war Gegenstand der Berechnungen des Senats, vgl. GA 171, 174. Der dort in das Anfangsvermögen des Sohnes der Antragstellerin eingestellte Betrag unter d., die Schenkung vom 07.03.1991 in Höhe von 7.669,38 € (nicht indexiert), stellt den hälftigen Wert der gesamten Zuwendung seiner Eltern dar. Zugewendet wurden also an Sohn und Schwiegertochter insgesamt 15.338,76 € (7.669,38 € x 2). Dies entspricht einer Schenkung von umgerechnet 30.000 DM und damit der Schenkung vom 07.03.1991 die auch Bestandteil des vorliegenden Verfahrens ist. Indexiert entspricht der Betrag von 7.669,38 € einem Betrag von 9.487,70 € (vgl. GA 176).
73Bereits im Zugewinnausgleich im Anfangsvermögen des Sohnes hälftig berücksichtigt wurde auch eine Schenkung vom 02.05.1991, die Begleichung der Bauträgerrechnung über 45.000 DM (GA 3,10). Verzeichnet ist diese unter II Anfangsvermögen e. der damaligen Tabelle des Senats im Zugewinnausgleichsverfahren zum Anfangsvermögen des Sohnes der Antragstellerin. Dort findet sich ein auf den Sohn entfallender Betrag in Höhe von 11.504,07 €, der einer Gesamtschenkung von 23.008,14 € entspricht (11.504,07 € x 2). Umgerechnet in DM ergibt sich ein Betrag von 45.000 DM. Diese Schenkung vom 02.05.1991 findet sich auch in der Antragsschrift GA 3. Der hälftige Betrag von 11.504,07 €, der auf den Sohn der Antragstellerin entfiel und in das Anfangsvermögen des Sohnes eingestellt wurde, entspricht indexiert 14.135,36 €.
74Ebenso Gegenstand des vorliegenden wie des Zugewinnausgleichsverfahrens ist die Schenkung vom 07.09.1998 in Höhe von 7.329,51 € Erschließungsbeitrag (vgl. GA 4, 15 sowie Tabelle II Anfangsvermögen unter i., GA 176). Der Betrag von 1.873,76 € (hälftige Schenkung im Anfangsvermögen des Sohnes der Antragstellerin) führt zu einer Gesamtschenkung von 3.747,52 € (1.873,76 € x 2). Umgerechnet in DM ergeben sich 7.329,51 DM und damit exakt der unter GA 4 ausgewiesene „Restbetrag Erschließungsbeitrag“ in Höhe von 7.329,51 DM. Indexiert entsprechen 1.873,76 € dann 1.944,43 €.
75Letztlich ist auch die Schenkung vom 14.08.1996 in Höhe von 1.399,71 DM, Rechnung der Firma Manfred Veith GmbH, betreffend hauptsächlich die Heizungswartung (vgl. Senat GA 173 sowie GA 3, 12 unten), Bestandteil des Zugewinnausgleichsverfahrens gewesen. Der im Zugewinnausgleichsverfahren berücksichtigte Betrag von 357,83 € (hälftige Schenkung im Anfangsvermögen des Sohnes der Antragstellerin) führt zu einer Gesamtschenkung in Höhe von 715,66 € (357,83 € x 2), umgerechnet in DM einem Betrag von 1.399,71 DM, der dem Rechnungsbetrag der Rechnung der Firma Manfred Veith GmbH vom 09.08.1996 entspricht, die am 14.08.1996 beglichen wurde.
76Der Betrag von 357,83 € findet sich auf GA 173 oben (Bl. 3 des damaligen Beschlusses des Senats, sowie noch unkorrigiert mit 342,49 € oben unter II Anfangsvermögen j. der Berechnungstabelle des Senats, GA 177). Indexiert entsprechen 357,83 € dann 381,44 € (357,83 € x 101,8 : 95,9, Werte entsprechend GA 177 unter j).
77Danach sind zugunsten des Sohnes der Antragstellerin im Zugewinnausgleich in dessen Anfangsvermögen Beträge in Höhe von 25.949,44 € berücksichtigt worden (indexierte Werte der hälftigen Schenkungen 9.488 € + 14.136 € + 1.944 € + 381,44 €, s.o. S. 9 f.), die auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
78Dieser Wertansatz der vier Schenkungen im Anfangsvermögen des Sohnes der Antragstellerin führte dazu, dass im Rahmen des vor dem Senat geschlossenen Vergleichs (wechselseitiger Verzicht auf Zugewinn) sich rechnerisch auch nur der Zugewinn des Sohnes der Antragstellerin um 25.949,44 € verminderte und sich damit der Zugewinnausgleich zu Lasten der Antragsgegnerin um die Hälfte dieses Betrages (anders ausgedrückt um ¼ der indexierten Gesamtaufwendung von 51.898,88 €) reduzierte. Bei Berücksichtigung im beiderseitigen Anfangsvermögen hätte sich die Differenz des beiderseitigen Zugewinns in der Ehe zugunsten der Antragsgegnerin um diverse Schenkung erhöht.
79Wie sich aus dem Senatsbeschluss vom 08.11.2004 in Verbindung mit der in Bezug genommenen Berechnungstabelle (GA 172 f., 176) unschwer ergibt, hat der Senat mit diesen Werten der vier Schenkungen zur Ermittlung des Anfangsvermögens gerechnet. Zu einer Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses führte vor allem, dass das Amtsgericht den Zugewinnausgleich unzutreffend in der Weise berechnet hatte, dass es die Schenkungen seitens der Schwiegereltern hälftig auch im Anfangsvermögen der Antragsgegnerin berücksichtigt hatte, was der Senat in seinem Beschluss korrigierte. Zudem ergab sich noch eine Ungewissheit in Bezug auf den Wert des Betriebsvermögens des Sohnes der Antragstellerin, der ebenfalls in sein Anfangsvermögen fiel. Nach Auffassung des Senats war dieser wohl zu niedrig angesetzt. Nahm man insoweit entsprechend der Auffassung des Senats im damaligen Hinweisbeschluss einen Wert von 66.750 € - statt wie das Amtsgericht 51.746,27 € - an und berücksichtigte die hälftigen Schenkungen indexiert nur im Anfangsvermögen des Sohnes der Antragstellerin, ergaben sich wechselseitige Zugewinnausgleichsansprüche nicht mehr. Darauf haben sich die Parteien sodann durch Vergleich im Senatstermin geeinigt, wobei nur die Unsicherheit hinsichtlich des Wertes des Betriebsvermögens beseitigt wurde.
80Danach kann kein Zweifel daran bestehen, dass die genannten vier Schenkungspositionen den Zugewinnausgleich zwischen den damaligen Parteien in Höhe von 12.974,72 € mitbestimmt haben und dieser Wert der Schenkung der Antragstellerin und ihres Ehemannes auf diese Weise in dieser Höhe bereits von der Antragsgegnerin an den Sohn der Antragstellerin zurückgeflossen ist.
81Es erscheint deshalb angemessen, den von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu leistenden Ausgleich im Rahmen der Gesamtabwägung in genau dieser Höhe im Rahmen der Gesamtwürdigung als Abzugsposten in Ansatz zu bringen, so dass ein Zahlungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zunächst nur noch in Höhe von 4.761,76 € besteht (17.736,48 € abzgl. 12.974,72 €).
82II.
83Zu einem Ausgleich kommt es allerdings nur dann, wenn die Schenkung im Vermögen des Beschenkten zur Zeit der Entstehung des Anspruches noch werterhöhend vorhanden war (vgl. BGH FamRZ 2006, 394, 395; Haußleiter/Schulz, Kap. 7, Rn. 17).
84Dies war hinsichtlich der Erschließungskosten (7.329,51 DM), der Rechnungen der Firma Veith GmbH betreffend Heizungsreparaturen (1.399,71 DM sowie 487,20 DM) und der Rechnung des Bezirksschornsteinfegermeisters Langer (60,77 DM) nicht mehr der Fall, als der Anspruch der Antragstellerin entstand.
85Solche Schenkungen wirken sich regelmäßig wertmäßig nicht mehr aus, da der Wert des Hauses immerhin 9 Jahre nach Fertigstellung nicht mehr davon beeinflusst ist, ob Jahre zuvor Reparaturen erfolgten oder der Schornsteinfeger bezahlt wurde. Gleiches gilt auch hinsichtlich gezahlter Erschließungskosten, da deren Zahlung – anders als etwa bei Ankauf eines unbebauten Grundstücks und alsbald zu erwartender Abrechnung der Erschließungskosten – die Wertanschauung des seit langer Zeit fertiggestellten Objekts nicht mehr maßgeblich beeinflussen.
86Die Gesamtsumme der oben angesprochenen vier Schenkungen i.H.v. 9.277,19 DM, die zur Begründung des Anspruchs aus § 313 BGB hälftig einzustellen sind, entspricht umgerechnet 4.743,35 €, die Hälfte beträgt 2.371,68 €. Durch die Zweckerreichung der Schenkungen über 9 Jahre Nutzungsdauer des Ferienhauses, ist der Betrag rechnerisch schon auf 11/20-tel abgeschmolzen, d.h. auf 1.304,42 €, die aber noch von dem errechneten Anspruch i.H.v. 4.761,76 € abgezogen werden müssen, weil sie sich nicht mehr werterhöhend auswirken. Es verbleiben 3.457,34 € (4.761,76 € abzgl. 1.304,42 €). Zum (von einem Rundungsfehler abgesehen) identischen Ergebnis gelangt man, wenn man zunächst den Betrag von 4.743,35 € unmittelbar von dem Gesamtschenkungsbetrag i.H.v. 64.496,32 € abrechnet. Es verbleiben dann 59.752,97 € als Gesamtschenkungsbetrag, als hälftige Schenkung an die Antragsgegnerin also dann zu berücksichtigende 29.876,49 €. 11/20 davon sind 16.432,07 €. Abzüglich 12.974,72 € (Belastung Antragsgegnerin durch den Zugewinnausgleich) verbleiben 3.457,35 €.
87III.Der Anspruch der Antragstellerin nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist nicht verjährt.
88Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der im Verhältnis zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind von einer schenkweisen Zuwendung statt wie bisher von einer unbenannten Zuwendung ausgeht, unterliegt es keinem Zweifel mehr, dass die Verjährung sich nach § 195 BGB richtet. Es handelt sich um einen schuldrechtlichen Anspruch (vgl. dazu Soyka, FuR 2012, 260, 261; Wever, FamRZ 2012, 276 f.; Haußleiter/Schulz, a. a. O., Kap. 7., Rn 37).
89Die Verjährung beginnt danach mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Schwiegereltern von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen (§§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB).
90Der Anspruch der Schwiegereltern nach § 313 BGB entsteht, wenn die Ehe des Kindes mit dem Schwiegerkind gescheitert ist. Dies ist der Fall, wenn die Eheleute sich endgültig getrennt haben (vgl. Soyka, a. a. O., S. 261, 77; Wever, a. a. O., Seite 877; BGH FamRZ 2007, 877; BGH FamRZ 2010, 958, Rn 28: Wegfall der Geschäftsgrundlage mit Auszug der Tochter der Kläger aus der Familienwohnung infolge des Scheiterns der Ehe; anders - aber wohl unbedacht - im Rahmen eines obiter dictum BGH FamRZ 2012, 273, 276 bei juris Rn. 10, 44).
91Da die Antragstellerin und ihr Ehemann notwendigerweise im März des Jahres 2000 von der endgültigen Trennung der Schwiegertochter/ihres Sohnes erfahren haben und auch von den anspruchsbegründenden Umständen, ihren Zuwendungen, Kenntnis hatten, hätte die Verjährungsfrist grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres 2000 zu laufen begonnen und wäre zum 31.12.2003 abgelaufen.
92Ist aber die Rechtslage unübersichtlich, zweifelhaft oder besteht nach der zur Zeit der Entstehung des Anspruches geltenden Rechtsprechung erst gar kein Anspruch, ist der Beginn der Verjährungsfrist bis zur rechtlichen Klärung oder einer dem Anspruchsteller günstigen Änderung der Rechtsprechung hinausgeschoben. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass in Fällen unübersichtlicher, zweifelhafter oder dem Anspruchsteller ungünstiger Rechtsprechung auch ein rechtskundiger Dritter nicht einzuschätzen vermag, ob ein Anspruch besteht und deshalb der Verjährungsbeginn wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben ist, weil es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt (vgl. ausdrücklich BGH NJW 1999, 2041, 2042, bei juris Rn 19; für den Fall der Rechtsprechungsänderung insbesondere BGH NJW 2005, 429, 433 a. E.; BGHZ 122, 317, bei juris Rn 22; Haußleiter/Schulz a. a. O., Rn 41; Münchener Kommentar zum BGB – Grothe, 6. Aufl. 2012, § 199 Rn. 26 ebenfalls ausdrücklich zu geänderter höchstrichterlicher Judikatur).
93So liegt der Fall hier. Bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.02.2010, FamRZ 2010, 958, war das Rückzahlungsbegehren der Antragstellerin von vornherein aussichtslos. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelte es sich bei finanziellen Zuwendungen an Kind und Schwiegerkind zwar gegenüber dem eigenen Kind um eine Schenkung, gegenüber dem Schwiegerkind aber um eine ehebezogene Zuwendung. Im Falle des Scheiterns der Ehe bestand nach früherer Rechtsprechung ein Anspruch auf Rückgewähr nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gegen das Schwiegerkind nicht, wenn der vorrangig durchzuführende Zugewinnausgleich zwischen den Eheleuten zu einem angemessenen und auch für die Schwiegereltern zumutbaren Ergebnis führte. Dies war in der Regel der Fall, da der Bundesgerichtshof die Zuwendung an Kind und Schwiegerkind rechtlich unterschiedlich bewertete (vgl. dazu Haußleiter/Schulz, a. a. O. Kap. 7 Rn. 2 f.).
94Dies hat zur Folge, dass die Inanspruchnahme erst im Jahr 2010 Erfolg versprach, die Verjährung deshalb erst mit Beginn des Jahres 2011 zu laufen begann und die Klageerhebung im Jahr 2011 rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte.
95Die gegenteilige Entscheidung des OLG Köln, FamFR 2012, 525, hier bei juris, insbes. Rn. 26, wertet die bereits ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus.
96C.
97Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
98D.
99Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 ZPO, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
100Die Kosten des Verfahrens erster Instanz hat zu 13 % die Antragsgegnerin und zu 87 % die Antragstellerin zu tragen. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens zweiter Instanz ergibt sich eine von der Antragsgegnerin zu tragende Kostenquote von 20 %. Dementsprechend hat die Antragstellerin 80 % zu tragen.
101Es besteht keine Veranlassung die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 70 FamFG.