Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 30.10.2012 abgeändert und das Ablehnungsgesuch gegen die Sachverständige K. für begründet erklärt. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
II-3 WF 301/125 F 226/11AG Kleve |
| Erlassen am 15.01.2013 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
3BESCHLUSS
4In der Familiensache
5pp.
6Gründe:
7Die gemäß § 30 Abs. 1 und analog § 6 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 406 Abs. 1 und 5, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Kindesmutter gegen den ihr Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts hat in der Sache Erfolg.
8Aus der maßgeblichen Sicht der Kindesmutter ist gemäß § 42 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 406 Abs. 1 ZPO und § 30 FamFG die Besorgnis gerechtfertigt, dass die vom Amtsgericht als Sachverständige beauftragte Dr. K. befangen sein könnte.
9Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung einen zu strengen Maßstab angelegt, wenn es davon ausgeht, dass psychiatrische Sachverständige in Familiensachen nur dann befangen sein können, wenn sie aus persönlichen Gründen vorsätzlich fachlich falsch gearbeitet hätten. Auch wenn bei familienpsychologischen Gutachten sicherlich ein besonderer Maßstab anzulegen ist, kommt es auch hier maßgeblich auf die Besorgnis eines Beteiligten an, ob ein Sachverständiger befangen sein könnte.
10Es kommt vorliegend nicht darauf an, dass die Sachverständige in ihrem Gutachten zu einem für die Kindesmutter unerfreulichen Ergebnis gekommen ist. Die Kindesmutter stützt ihr Ablehnungsgesuch nämlich unter anderem auch auf das Verhalten der Sachverständigen vor der abschließenden Gutachtenerstellung. Von Seiten der Sachverständigen sowie des Kindesvaters wurden in ihren Stellungnahmen zum Ablehnungsgesuch nicht bestritten, dass die Sachverständige den Kindesvater getröstet und ihn über den Rücken gestreichelt und dabei gesagt habe, dass Antonia ganz schnell zu ihm wechseln solle. Mangels abweichender Darstellung zu diesem Vorfall ist daher davon auszugehen, dass A. dies tatsächlich so beobachtet und ihrer Mutter erzählt hat. Aus Sicht der Kindesmutter ist daher nachvollziehbar, dass sie die Besorgnis hat, die Sachverständige habe eine persönliche Beziehung zum Kindesvater aufgebaut und das künftige Ergebnis ihrer Begutachtung bereits vorweggenommen. Auch wenn sich die Sachverständige das tatsächliche Ergebnis ihrer Begutachtung noch offengelassen hat, ist nicht auszuschließen, dass sie sich - aus Sicht der Mutter - jedenfalls gegenüber dem Kindesvater moralisch in der Pflicht gesehen hat, ihrer Ankündigung auch Folge zu leisten und einen Wechsel in seinen Haushalt vorzuschlagen. Umso bedenklicher muss dies aus Sicht der Mutter sein, wenn dies sogar im Beisein des Kindes erfolgt ist, weil dadurch ihre Autorität gegenüber dem Kind untergraben werden könnte.
11Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde sind solche des Verfahrens, so dass eine Kostenerstattung nicht stattfindet (Zöller-Greger/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, § 406 Rn. 17; § 46 Rn. 20). Aufgrund dessen war den Beteiligten auch keine Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.