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Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 24.10.2011 abgeändert und dem Antragsteller unter Beiordnung von Rechtsanwalt B in G ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
G r ü n d e
3Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe ist begründet.
4Zu Recht macht der Antragsteller geltend, zur Zahlung von nicht mehr als monatlich 55,00 € Kindesunterhalt für den Antragsgegner leistungsfähig zu sein. Nach der zutreffenden Berechnung in der Antragsschrift stehen vom Erwerbseinkommen des Antragstellers monatlich rund 189,00 € zur Deckung des Unterhalts der vier – inzwischen fünf – minderjährigen Kinder des Antragstellers zur Verfügung. Damit kann deren Unterbedarf nur in Höhe von knapp 20 % des Mindestunterhalts (nach Abzug des halben Kindergelds) gedeckt werden. Auf den Antragsgegner entfallen damit nicht mehr als (20 % von 272,00 € =) 55,00 €.
5Entgegen der Ansicht des Antragsgegners erhöht der für die Kinder J und A gewährte Kinderzuschlag nach § 6a BKGG in Höhe von monatlich 280,00 € die Leistungsfähigkeit des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner nicht. Der Zuschlag dient (zunächst) der Deckung des Unterhaltsbedarfs der Kinder, die mit dem Antragsteller in einem Haushalt leben und für die der Zuschlag gewährt wird. Auch unter Berücksichtigung des Zuschlags von monatlich 140,00 € je Kind wird deren Unterhaltsbedarf zusammen mit dem für ihren Unterhalt vom Einkommen des Antragstellers zur Verfügung stehenden Anteil jedoch nicht vollständig gedeckt.