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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-3 RVs 45/13

Datum:
29.04.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 RVs 45/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:0429.III3RVS45.13.00
 
Leitsätze:

StGB § 7 Abs. 2

BtMG § 29 Abs. 1

Niederländisches Opiumwet Art. 2 C, 11 Abs. 1

1.

Im Ausland von Deutschen begangene Betäubungsmitteldelikte unterliegen unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 StGB dem deutschen Strafrecht. Danach muss die Tat u. a. am Tatort mit Strafe bedroht sein.

2.

Der Erwerb und der Konsum von Cannabisprodukten ist nach dem niederländischen Opiumgesetz nicht unter Strafe gestellt, jedoch der Besitz.

3.

Wer in einem niederländischen Coffeeshop Cannabisprodukte erwirbt und konsu-miert, erlangt nicht notwendig Besitz im Sinne des BtMG daran. Ob Besitzerwerb vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, Beschluss III – 3 RVs 45/13 vom 29. April 2013

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen, welche auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.

 
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