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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-2 Ws 585-586/13

Datum:
11.12.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-2 Ws 585-586/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:1211.III2WS585.586.13.00
 
Sachgebiet:
Strafrecht
Leitsätze:

StGB § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB

StPO § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO

1.

Der Verurteilte kann seine Einwilligung in die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung bis zur Rechtskraft der von der Strafvollstreckungskammer nach § 57 Abs. 1 StGB getroffenen Entscheidung wirksam widerrufen.

2.

Der Verurteilte ist bei Widerruf der Einwilligung durch die Aussetzungsentscheidung beschwert, weil er gegen seinen Willen aus der Strafhaft entlassen und der Last einer Bewährungszeit ausgesetzt wird.

OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat

Beschluss vom 11. Dezember 2013, III-2 Ws 585-586/13

 
Tenor:

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt. Jedoch trägt der Beschwerdeführer seine in dem Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen selbst.

 
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