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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-2 Ws 275/13

Datum:
25.06.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-2 Ws 275/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:0625.III2WS275.13.00
 
Leitsätze:

StrEG §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 1

StGB § 51 Abs. 1 Satz 1

1.

Das Verhalten des Beschuldigten ist nicht ursächlich im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG, wenn die Strafverfolgungsmaßnahme auch ohne sein Verhalten angeordnet oder aufrechterhalten worden wäre und maßgeblich auf andere Beweismittel gestützt wurde.

2.

Das Verschweigen wesentlicher entlastender Umstände (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG) setzt begrifflich ein bewusstes Verhalten voraus. Ferner erfordert die Versagung der Entschädigung ein Verschulden des Beschuldigten.

3.

Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft ist zurückzustellen, wenn wegen funktionaler Verfahrenseinheit deren spätere Anrechnung in anderer Sache in Betracht kommt. Die Anrechnung ist gegenüber der Entschädigung vorrangig.

OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat

Beschluss vom 25. Juni 2013, III-2 Ws 275/13

 
Tenor:

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem früherenAngeklagten zur Last.

 
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