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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-1 Ws 363/12

Datum:
16.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 Ws 363/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:0116.III1WS363.12.00
 
Normen:
§ 52 RVG
Leitsätze:

1.

Weil der Pflichtverteidiger Auslagen von seinem Mandanten im Verfahren nach § 52 RVG nicht beanspruchen kann, besteht insoweit auch im Rahmen der Erstattung der notwendigen Auslagen keine Erstattungspflicht der Staatskasse.

2.

Die gezahlten Pflichtverteidigergebühren sind bei einem Teilfreispruch in voller Höhe und nicht etwa nur im anteiligen Verhältnis von Freispruch zu Verurteilung auf den nach der Differenzmethode berechneten Erstattungsanspruch anzurechnen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten gegen den Beschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Düsseldorf vom 30. August 2012 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

 
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