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Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 116/12

Datum:
02.07.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 U 116/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:0702.23U116.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 8 O 469/09
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29.06.2012 teilweise geändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 427,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin die Kosten des selbständigen Beweissicherungsverfahrens des Amtsgerichts Ratingen (Az.: 9 H 8/08) zu tragen hat.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 52 % und die Beklagte zu 48 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 79 % und die Beklagte zu 21 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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