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Oberlandesgericht Düsseldorf, 14 U 26/12

Datum:
06.06.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 U 26/12
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2013:0606.14U26.12.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Dezember 2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (8 O 741/10) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1)      Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 112.024,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.04.2011 Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen je 400 Aktien der Beklagten mit den Seriennummern 074199, 074203, 072002, 072001, 074200 und 74205 zu zahlen.

2)      Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rückübertragung der in Ziffer 1 genannten Aktien im Annahmeverzug befindet.

3)      Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 3.429,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.04.2011 zu zahlen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 112.024,05 €.

 
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