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Oberlandesgericht Düsseldorf, V-1 Kart 1 - 6/12 (OWi)

Datum:
29.10.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
V-1 Kart 1 - 6/12 (OWi)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:1029.V1KART1.6.12OWI.00
 
Schlagworte:
Silostellgebühren I
Normen:
§ 81 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 1 GWB 2005; §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1
Leitsätze:

Leitsätze

1. Eine verbotene Verhaltensabstimmung im Sinne von § 1 GWB kommt auch dann in Betracht, wenn die betreffenden Unternehmen zu einem bestimmten Marktverhalten entschlossen sind und entsprechende Informationen bereits ihren Kunden übermittelt haben, so dass diese dem Markt entnommen werden können. Der gegenseitige Informationsaustausch schafft auch in diesen Fällen zwischen den Wettbewerbern ein Klima der Gewissheit hinsichtlich ihres künftigen Verhaltens, wodurch das Risiko des unbeeinflussten Wettbewerbs, mit welchem Nachdruck das Marktverhalten tatsächlich umgesetzt werden kann, reduziert oder gar beseitigt wird.

2. Schon die bloße Teilnahme an einer Veranstaltung mit wettbewerbswidrigem Zweck und die stillschweigende Billigung einer rechtswidrigen Initiative stellt eine passive Beteiligung an der Koordinierungsmaßnahme dar. Eine Tatbeteiligung kann der Unternehmensvertreter nur dann verhindern, wenn er sich offen vom Inhalt der Sitzung distanziert und klarstellt, dass das Unternehmen nicht an der Abstimmung teilnimmt.

3. Die Tatbestandsalternative der abgestimmten Verhaltensweise gemäß § 1 GWB ist zweigliedrig. Zur Erfüllung des Tatbestandes bedarf es neben der wettbe-werbsbeschränkenden Abstimmung (Verhaltenskoordinierung) auch eines kausal verursachten Marktverhaltens.

4. Bei der Tatbestandsalternative der abgestimmten Verhaltensweise gemäß § 1 GWB handelt es sich um ein „echtes Dauerdelikt“.

Die Tat ist für das betreffende Unternehmen beendet, wenn es selbst das Markt-verhalten, das Gegenstand der verbotenen Abstimmung gewesen ist, aufgibt.

Liegt der Kartellgesetzverstoß darin begründet, dass die Wettbewerber ein Klima der gegenseitigen Gewissheit hinsichtlich des künftigen Marktverhaltens geschaffen haben, ist die Tat auch dann beendet, wenn das so beschriebene Klima nicht mehr besteht.

5. Bei der „10 %-Umsatzschwelle“ des § 81 Abs. 4 S. 2 GWB handelt es sich nicht um eine „Kappungsgrenze“, sondern um die Bußgeldrahmenobergrenze.

6. Die „10 %-Umsatzschwelle“ des § 81 Abs. 4 S. 2 GWB in der von Juli 2005 bis zum 21. Dezember 2007 geltenden Fassung (GWB 2005) bezieht sich aus-schließlich auf den Gesamtumsatz des nach § 30 Abs. 1 OWiG verantwortlichen Unternehmens.

 
Tenor:

I.

Gegen die Betroffenen werden wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen das Verbot des § 1 GWB i.d.F.d.Bek. vom 15.07.2005 Geldbußen verhängt, und zwar

 

gegen den Betroffenen A….. eine Geldbuße von 12.800 €,

gegen den Betroffenen B…. eine Geldbuße von 14.700 €,

gegen den Betroffenen C…… eine Geldbuße von 12.800 €

und gegen den Betroffenen D …….. eine Geldbuße von 8.000 €.

 

II.

Gegen die ……. (Nebenbetroffene zu 1.) wird wegen einer Kartellordnungswidrigkeit gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB i.d.F. vom 15.07.2005, begangen durch den Betroffenen A …., durch die Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene zu 1. trafen, eine Geldbuße in Höhe von 1.000.000 € festgesetzt.

III.

Gegen die ……. (Nebenbetroffene zu 2.) wird wegen einer Kartellordnungswidrigkeit gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB i.d.F. vom 15.07.2005, begangen durch den Betroffenen B ….., durch die Pflichten verletzt worden sind, die die …….. als Rechtsvorgängerin der Nebenbetroffenen zu 2. trafen, eine Geldbuße in Höhe von 980.000 € festgesetzt.

IV.

Gegen die ………… (Nebenbetroffene zu 3.) wird wegen einer Kartellordnungswidrigkeit gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB i.d.F. vom 15.07.2005, begangen durch den Betroffenen C ….., durch die Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene zu 3. trafen, eine Geldbuße in Höhe von 1.600.000 € festgesetzt.

V.

Gegen die ………… (Nebenbetroffene zu 4.) wird wegen einer Kartellordnungswidrigkeit gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB i.d.F.d.Bek. vom 15.07.2005, begangen durch den D ……, durch die Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene zu 4. trafen, eine Geldbuße in Höhe von 200.000 € festgesetzt.

VI.

Die Betroffenen und Nebenbetroffenen haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

 

-Angewandte Vorschriften: § 81 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 1 GWB i.d.F.d.Bek.vom 15.07.2005, §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1Nr. 1 OWiG-

 
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