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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 40/11 (V)

Datum:
22.08.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 40/11 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0822.VI3KART40.11V.00
 
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof
Leitsätze:

§§ 19, 20, 32 Abs. 1 Nr. 6 ARegV; § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 3, Nr. 8, Nr. 9 EnWG

1. Der Gesetzgeber hat den Verordnungsgeber in § 21a Absatz 6 Satz 2 Nr. 3, Nr. 8 und Nr. 9 EnWG zur näheren Ausgestaltung der Qualitätsvorgaben und damit auch der Auswahl des methodischen Ansatzes ermächtigt und ihm einen weiten Gestaltungsspielraum eingeräumt. Davon hat der Verordnungsgeber mit §§ 18 ff. ARegV Gebrauch gemacht, indem er Vorgaben für ein Qualitäts-Anreizsystem normiert hat, das die Implementierung eines Q-Faktors in die Regulierungsformel zur Anpassung der Erlösobergrenze vorsieht.

2. Entsprechend § 32 Abs. 1 Nr. 6 ARegV kann die Regulierungsbehörde den Beginn der Anwendung, die weitere Ausgestaltung und das Verfahren zur Bestimmung des Qualitätselements festlegen. Dabei steht ihr hinsichtlich der weiteren Ausgestaltung des Qualitätselements und der Methodik sowie des Verfahrens seiner Bestimmung ein „Gestaltungsspielraum“ zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

3. Die Entscheidung der Regulierungsbehörde, das Qualitätselement ab einem von ihr bestimmten Zeitpunkt anzuwenden, setzt lediglich voraus, dass sie prognostisch anhand von ihr darzulegender Tatsachen und Anknüpfungspunkte die Einschätzung trifft, dass sie bis zu dem von ihr in den Blick genommenen Anwendungszeitpunkt über die geforderten hinreichend belastbaren Datenreihen verfügt, mit denen sie die Referenzwerte und damit auch das individuelle Qualitätselement bestimmen kann.

4. Störungen mit dem Unterbrechungsanlass „Einwirkungen Dritter“ bilden die Versorgungszuverlässigkeit und damit die Qualitätsregulierung sachgerecht ab. Da die Versorgungsqualität in Gestalt der Netzzuverlässigkeit und –leistungsfähigkeit maßgeblich von den Bedürfnissen des Netzkunden geprägt wird, kommt es für die an sie zu stellenden Anforderungen ganz maßgeblich auf die Sicht des Netzkunden an.

5. Wie etwaige gebietsstrukturelle Besonderheiten methodisch zu berücksichtigen sind, geben Gesetz- und Verordnungsgeber der Regulierungsbehörde nicht weiter vor, sie belassen ihr hinsichtlich der Art und Weise sowie der Ausgestaltung der Methode einen Freiraum, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Betroffenen gegen die Festlegung der Beschlusskammer 8 vom 7. Juni 2011 – BK8 -11/002 – wird zurückgewiesen.

Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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