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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 137/12 (V)

Datum:
12.12.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 137/12 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:1212.VI3KART137.12V.00
 
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, EnVR 10/13
Leitsätze:

§ 65 Abs. 2 EnWG, § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG a.F.

1. Im Rahmen der allgemeinen Missbrauchsaufsicht nach § 65 Abs. 2 EnWG sind auch strukturelle Maßnahmen der Regulierungsbehörde zulässig, die Eingriffe in die Unternehmenssubstanz darstellen. Allerdings sind bei der Frage der Erforderlichkeit und der Angemessenheit solcher Maßnahmen strenge Maßstäbe anzulegen.

2. § 46 Abs. 2 S. 2 EnWG in der bis zum 03.08.2011 gültigen Fassung begründet keinen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an den für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen.

3. Geht die Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer allgemeinen Missbrauchsaufsicht gegen einen Verstoß des Netzbetreibers gegen seine Überlassungspflichten aus § 46 Abs. 2 S. 2 EnWG vor, so hat sie die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm, insbesondere den wirksamen Abschluss eines neuen Konzessionsvertrags, umfassend zu überprüfen.

4. Verteilungsanlagen, die sowohl der örtlichen als auch der überörtlichen Versorgung dienen, (sog. gemischt genutzte Anlagen) sind vom Überlassungsanspruch des § 46 Abs. 2 S. 2 EnWG nicht erfasst.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 26. Januar 2012 – BK6-11-052 - aufgehoben.

Die Bundesnetzagentur trägt die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten sowie die der Betroffenen entstandenen außergerichtlichen Kosten und Auslagen. Die Beigeladene trägt die ihr entstandenen Kosten und Auslagen selbst.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf . . . EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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