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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 124/10 (V)

Datum:
14.03.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 124/10 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0314.VI3KART124.10V.00
 
Leitsätze:

§ 21a EnWG; § 23 ARegV

1. Die in § 23 Abs. 1 Satz 2 ARegV enthaltenen Regelbeispiele konzentrieren sich auf Maßnahmen, die den Ausbau der Transportnetze oder unterhalb dieser Ebene ihre Optimierung oder Verstärkung zum Gegenstand haben und somit das bestehende Netz substantiell erweitern oder es umstrukturieren. Davon zu unterscheiden sind solche Maßnahmen, die das bestehende Netz nur erhalten, also seine Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung wie auch die Ersatzbeschaffung betreffen. Für ihre Kosten bedarf es grundsätzlich keines Investitionsbudgets, weil sie allgemeine Betriebskosten sind und die Ersatzbeschaffung der Anlagengüter über die Abschreibung von Altanlagen ermöglicht wird.

2. Erweiterungsinvestitionen bedingen eine Veränderung der Versorgungs- und Transportaufgabe mit nicht nur lokalen systemtechnischen Auswirkungen. Darunter fallen nur Maßnahmen, die das bestehende Netz vergrößern, wobei sich dies nicht allein auf die physikalische Netzlänge beschränken muss, sondern auch Maßnahmen zur Schaffung von größerem Kapazitäts- bzw. Transportmengenvolumen umfassen kann.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 10. September 2010 - BK4-09-207 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf . . . festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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