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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 111/11 (V)

Datum:
18.07.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 111/11 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0718.VI3KART111.11V.00
 
Leitsätze:

§ 19 Abs. 2 StromNEV

Liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes im Sinne des § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV vor, ist die gemäß § 19 Abs. 2 S. 3 StromNEV erforderliche Genehmigung nicht erst mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bei der Regulierungsbehörde, sondern rückwirkend zum vertraglich vereinbarten Wirkungsbeginn zu erteilen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden die Beschlüsse der Landesregulierungsbehörde vom 10. Oktober 2011, Az. V B 4 – 38-20/2.1 teilweise aufgehoben und sie verpflichtet, die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 25./31. März 2011 getroffenen Vereinbarungen individueller Netzentgelte für die Abnahmestelle X. für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2011 zu genehmigen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu 20 %, die Landesregulierungsbehörde zu 80%. Die weitere Beteiligte trägt die ihr entstandenen Kosten und Auslagen selbst.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf . . . € festgesetzt.

 
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