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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 101/10 (V)

Datum:
28.03.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 101/10 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0328.VI3KART101.10V.00
 
Leitsätze:

§§ 21a, 23 a EnWG; § 34 Abs. 1, 11 Abs. 2 ARegV; §§ 11, 32 Abs. 4 StromNEV

1. Der periodenübergreifenden Saldierung nach § 34 Abs. 1 ARegV i.V.m. § 11 StromNEV kommt nur die Bedeutung einer periodenübergreifenden Verrechnung der Differenz zwischen den tatsächlich erzielten Erlösen und den der Entgeltgenehmigung zugrunde gelegten Kosten aufgrund von Mengenabweichungen zu. Die im Rahmen des § 23a EnWG-Genehmigungsverfahren geprüften und normativ korrigierten Kosten werden dagegen grundsätzlich nicht nachträglich angepasst.

2. Sinn und Zweck der periodenübergreifenden Saldierung, nur mengenbedingte Mehr- oder Mindererlöse zu erfassen, erfordern es jedoch, die im Genehmigungsbescheid nach § 23a EnWG angesetzten und die tatsächlich angefallenen, für den Netzbetreiber nicht beeinflussbaren Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen sowie für dezentrale Einspeisungen zu saldieren und die insoweit ermittelte Differenz bei den mengenbedingten Mehr- oder Mindererlösen zu Lasten oder zu Gunsten des Netzbetreibers zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Betroffenen werden die Bescheide der Landesregulierungsbehörde vom 01.07.2010 und 06.08.2010, Az. 423-38-20/2.1, dahingehend abgeändert, dass die für die Jahre 2010 bis 2012 ermittelten Erlösobergrenzen um die sich aus der periodenübergreifenden Saldierung für die Jahre 2007 und 2008 ergebenden Mehrerlöse jeweils wie folgt zu senken sind:

. . .

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Betroffenen und der beteiligten Bundesnetzagentur im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landesregulierungsbehörde.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf . . . € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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