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Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 52/11

Datum:
11.01.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 52/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0111.VII.VERG52.11.00
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 20. Mai 2011 (VK VOL 1/11) aufgeho-ben.

Dem Antragsgegner wird untersagt, im vorliegenden Vergabeverfahren einen Zuschlag zu erteilen. Das Vergabeverfahren wird in den Stand vor Bekannt-machung zurückversetzt und der Antragsgegner bei fortbestehender Vergabeabsicht verpflichtet, bei der Losaufteilung den Umstand zu berücksichtigen, dass die Glasreinigung ein Fachlos bildet.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der Antragstellerin trägt der Antragsgegner. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war für die Antragstellerin notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Einschluss des Verfahrens nach

§ 118 Abs. 1 Satz 3 GWB einschließlich der notwendigen Kosten der Antragstellerin werden dem Antragsgegner auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 11.000 Euro

 
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