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Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 37/12

Datum:
19.12.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 37/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:1219.VII.VERG37.12.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 12. September 2012, VK 18/12, aufgehoben. Die Nachprüfungsanträge der Antragstellerin werden abgelehnt.

 

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die den Verfahrensbeteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen trägt die Antragstellerin. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Verfahrensbeteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt die Antragstellerin.

 

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 900.000,- € festgesetzt.

 
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