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Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 4. Mai 2012 (VK 2-130/11) wird abgelehnt.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
2Der von der Antragstellerin gestellte Eilantrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB ist in Ermangelung eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, was freilich noch nichts über die Erfolgsaussicht der Beschwerde besagt. Die Antragstellerin bedarf einer Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, um des eventuellen Auftrags nicht verlustig zu gehen. Die beanstandeten Verträge sind bereits abgeschlossen worden. Hinsichtlich des sie hauptsächlich interessierenden Vertrages (des Kooperationsvertrages zwischen den Beigeladenen) begehrt die Antragstellerin Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101 Abs. 1 GWB. Um sich vor einem erneuten – gegebenenfalls in Heilungsabsicht einzugehenden – Vertragsschuss zu schützen, benötigt sie keine Verlängerung der nach § 115 Abs. 1 GWB eingetretenen aufschiebenden Wirkung. Vor einem wiederholten Vertragsschluss, der nicht mit ihr selbst erfolgen soll, ist die Antragstellerin nach § 101a GWB zu informieren. Gegen eine ihr bekannt gegebene Vergabeentscheidung kann sie mit einem Nachprüfungsantrag vorgehen. Unterbleibt vor einem erneuten Vertragsschluss eine Information nach § 101a GWB, kann die Antragstellerin die Beteiligten wiederum auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB in Anspruch nehmen.
3Eine Entscheidung über die Kosten des Eilverfahrens ist erst mit der Beschwerdeentscheidung zu treffen.
4Dicks Schüttpelz Frister